Sonnenaufgang

Informationen im Sterbefall

Sterben nahe Angehörige, entsteht eine traurige und belastende Situation. Um in einem solchen Fall eine Hilfestellung bieten zu können, soll diese Seite einen Überblick geben, was dann zu veranlassen ist und an wen sich die Hinterbliebenen wenden können.

Im Falle des Todes einer verbeamteten Person gewährt der Dienstherr Leistungen an berechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Person. Hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartner erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder der verstorbenen Person Waisengeld gezahlt wird.

Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge besteht jedoch nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist.

Nach Kenntnis über den Todesfall schreibt das LBV NRW die Hinterbliebenen an. In dem Anschreiben werden Antragsunterlagen mitgeschickt und über den Verfahrensablauf informiert.

Zur Erleichterung der Angehörigen ist es empfehlenswert, die Checkliste auszudrucken und diese ggfs. mit der Heiratsurkunde und/oder der Abstammungsurkunde der Kinder an einen Ort zu hinterlegen, an dem die Hinterbliebenen diese Unterlagen leicht finden können.

Im Todesfall ergänzen die Hinterbliebenen dann die Sterbeurkunde.

1. Das LBV sollte zeitnah telefonisch unter 0211/6023-05, mittels des Kontaktformulars oder schriftlich über den Todesfall informiert werden. Dadurch können wir bereits erste Arbeiten erledigen und Vorgänge vorbereiten, sodass gegebenenfalls bestehende Ansprüche im Nachfolgenden schneller geprüft werden können.

Inhalt der Meldung

  • Personalnummer der verstorbenen Person
  • Namen und Anschrift des Hinterbliebenen
  • Angabe über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Sterbedatum


2. Anhand der Checkliste sollte geprüft werden, ob alle Dokumente bereitliegen. Das Ausstellen der Sterbeurkunde dauert i.d.R. wenige Tage, manchmal aber auch länger. Sobald alle Unterlagen vorliegen, sollten diese beim LBV eingereicht werden.

3. Unter anderem könnten folgende Ansprüche gegenüber dem LBV bestehen:

  • Sterbegeld
  • Witwengeld und Witwergeld
  • Waisengeld


4. Es sollte sich ein Überblick verschafft werden, welche Personen anspruchsberechtigt sein könnten:
 
Beispielhafte Konstellationen, wenn die verstorbene Person im Ruhestand...

a) ledig/geschieden war und keine Kinder hatte
b) verheiratet/verpartnert war und keine Kinder hatte
c) verwitwet war und keine Kinder hatte
d) ledig/geschieden war und Kinder hatte
e) verheiratet/verpartnert war und Kinder hatte
f) verwitwet war und Kinder hatte

 

  Sterbegeld Witwen-/Witwergeld Waisengeld
a) auf Antrag anderer Personen* entfällt entfällt
b) geehelichte Personen/Lebenspartner geehelichte Personen/Lebenspartner entfällt
c) auf Antrag anderer Personen entfällt entfällt
d) Kinder zu gleichen Teilen entfällt Kinder
e) geehelichte Personen/Lebenspartner geehelichte Personen/Lebenspartner Kinder
f) Kinder entfällt Kinder

*Wer sind andere Personen?

Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefkinder wenn sie mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder diese unterhalten haben
oder
andere Person, die die Krankheits- oder Bestattungskosten der verstorbenen Person getragen haben


5. Hat die verstorbene Person eine eigene Altersrente (z.B. aus der Deutschen Rentenversicherung, VBL, Versorgungswerke) erhalten oder eine Anwartschaft darauf, so haben die Hinterbliebenen ggfs. einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Weil diese Renten auch bei Nichtbeantragung auf die Hinterbliebenenversorgung anzurechnen sind, sollten diese umgehend beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
 


Abzugrenzen sind die Fälle, in denen nicht verbeamtete Personen Hinterbliebenenbezüge bezogen haben, aber dann selbst versterben.

  • Sterben die verwitweten geehelichten Personen/Lebenspartner, die Witwen-/Witwergeld bezogen, erhalten Kinder das Zweifache des Witwen- /Witwergeldes als Sterbegeld, wenn sie Anspruch auf Waisengeld haben. Weitergehende Ansprüche entstehen nicht
  • Sterben die Waisen, werden Zahlungen des Waisengelds eingestellt
  • mit Tod der verbeamteten Person erlöschen die Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. Ruhegehalt

 

  • es gibt keine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge für den Sterbe­monat
  • gewährleistet das Aufbringen der wesentlichen Kosten des Sterbefalls

 

  • grundsätzlicher Anspruch des Ehegatten/Lebenspartner, ansonsten Anspruch der Kinder

 

  • nachrangiger Anspruch der sonstigen Personen

 

  • Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge und ist steuerpflichtig

 

  • bei fehlenden Anspruchsberechtigten erhalten diejenigen, die die Krankheits- oder Bestattungskosten des Verstorbenen getragen haben, ein sog. „Kostensterbegeld“. Dies ist steuerfrei. Das Kostensterbegeld deckt die geleisteten Aufwendungen, wird aber max. in Höhe des Sterbegelds, das den geehelichten Personen/Lebenspartnern oder Kindern zugestanden hätte, ausgezahlt.

Beim Tod einer tarifbeschäftigten Person wird ein Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts für die restlichen Tage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate gezahlt.

Anspruchsberechtigt sind Ehepartner oder Kinder. Die Zahlung des Sterbegeldes erfolgt nur an eine der berechtigten Personen.

  • geehelichte Personen/Lebenspartner einer verbeamteten Person, es sei denn,
    • die Ehe/Lebenspartnerschaft hat nicht min. ein Jahr bestanden oder
    • die verbeamtete Person hat sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die Regelaltersgrenze erreicht

 

  • Witwen-/Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Versorgungsbezugs

 

  • Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % des Versorgungsbezugs, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen und min.eine Person in der Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 02.01.1962 geboren worden ist
  • Kind einer verbeamteten Person, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

  • auf Antrag nach Vollendung des 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich das Kind noch in Schul-/Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, o.ä. macht oder aufgrund einer Behinderung selbst nicht erwerbstätig sein kann

 

  • als Halbwaise Anspruch auf Waisengeld in Höhe von 12 % des Ruhegehalts der verstorbenen Person

 

  • als Vollwaise Anspruch auf Waisengeld in Höhe von 20 % des Ruhegehalts der verstorbenen Person

 

  • als Halbwaise, wenn der überlebende Elternteil nicht witwen-/witwergeldberechtigt ist, in Höhe von 20 % des Ruhegehalts der verstorbenen Person

Im Falle des Todes der beihilfeberechtigten Person werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die dieser entstanden sind, der Todesfeststellung und zu den Überführungskosten
 
• der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen Ehegatten,
• der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerin, dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner,
• den Kindern oder
• bei Ledigen, den Eltern
 
der verstorbenen Person Beihilfen gezahlt.
 
Neben den Hinterbliebenen des verstorbenen Beihilfeberechtigten können Beihilfen auch an andere natürliche Personen sowie juristische Personen gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sie Erbe sind (Rechtsgrundlage: § 14 BVO NRW).
 
Soweit Erben nicht vorhanden sind, kann die Beihilfe auf das Bezügekonto der verstorbenen Person überwiesen werden.

Für die hinterbliebenen Angehörigen besteht ggf. nach Ablauf des Sterbemonats ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form eines Witwengeldes/Witwergeldes oder Waisengeldes.

Mit Zahlung dieser Hinterbliebenenversorgung ist eine eigene Beihilfeberechtigung verbunden.
 
Zu Lebzeiten konnte der bzw. die verstorbene Beihilfeberechtigte für Aufwendungen die seiner Ehegattin, seinem Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerin, eingetragenen Lebenspartners in Krankheitsfällen entstanden waren, Beihilfen beantragen. Dies jedoch nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absätze 3 und 5 a des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht überstieg.
 
Diese Einkommensgrenze ist für Witwen, Witwer bzw. hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin, eingetragenen Lebenspartners nicht mehr relevant, da sie einen eigenständigen Beihilfeanspruch haben.

Sollte es zwischen den Erben und bevollmächtigten Personen zu Auseinandersetzungen kommen, erfolgt dies nach zivilrechtlichen Vorschriften allein zwischen diesen Beteiligten. Eine Beteiligung der Beihilfestelle ist nicht gegeben. 

Rund um das Thema Hinterbliebenenbezüge und Beihilfe im Sterbefall bieten Ihnen unsere Merkblätter unter dem Punkt "Ruhestand" und "Beihilfe" weitere Informationen.