Gründung eines Lohnsteuerhilfevereins (LStHV)

Übersicht:

1. Allgemeines

Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 13 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder.
 
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 StBerG). Aufsichtsbehörde ist nach § 27 Abs. 1 StBerG in Nordrhein-Westfalen die hiesige Oberfinanzdirektion (OFD). Eine Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach vorheriger Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden (§ 14 Abs. 3 StBerG). Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 160 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG).

2. Beratungsbefugnis von LStHV

Uneingeschränkte Beratungsbefugnis
a)    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG
b)    Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 EStG
c)    Einkünfte aus Unterhaltsleistungen gem. § 22 Nr. 1a EStG
d)    Einkünfte aus Leistungen von Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gem. § 22 Nr. 5 EStG
e)    Eigenheimzulage
f)     Familienleistungsausgleich
g)   Investitionszulagen i.S.d. §§ 3,4 InvZulG 1999
 
Eingeschränkte Beratungsbefugnis
Falls die Einnahmen[1] 18.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung 36.000 € nicht überschreiten, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder bei folgenden Einkunftsarten steuerlich beraten:
a)    Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG
b)    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG
c)    Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG (soweit nicht § 22 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 5 EStG)
d)   Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
e)   Einkünfte i.S.d. § 24 EStG
 
 
Keine Beratungsbefugnis
Es ist jedoch zu beachten, dass Lohnsteuerhilfevereine keinerlei Beratungsbefugnis für ihre Mitglieder insgesamt haben, wenn mindestens eine der folgenden Einkunftsarten vorliegt
a) aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
b) aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
c) aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Ausnahme: 
Einnahmen nach § 3 Nr. 12 EStG
Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG bis 3.000 €
Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG bis 840 €
Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG
oder
d) umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden.

3. Voraussetzungen 

a)        für die Anerkennung als LStHV
b)        Bearbeitungsgebühr nach § 16 StBerG
c)        für die Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin und Beratungsstellenleiter
 

a) für die Anerkennung als LStHV

(01) Antrag auf Anerkennung als LSTHV  
(02) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ muss im Namen enthalten sein (§ 18 StBerG)  
(03) Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 StBerG) (Notar)  
(04) Eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (§ 2 Nr. 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV))  
(05) Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (§ 2 Nr. 1 DVLStHV) (Amtsgericht)  
(06) Bestätigung der Versicherung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bzw. über eine von der Versicherung erteilte Deckungszusage nach § 25 StBerG, § 2 Nr. 3 DVLStHV (Mindestversicherungssumme jährlich 200.000 € – pro Versicherungsfall 50.000 €).  
(07) Verzeichnis der vorgesehenen Beratungsstellen bzw. der Beratungsstellenleiterinnen und Beratungsstellenleiter (§ 2 Nr. 4 DVLStHV)  
(08) Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstandes (§ 2 Nr. 2 DVLStHV)  
(09) Protokoll der Gründungsmitgliederversammlung und Liste der Teilnehmer- innen und Teilnehmer mit Unterschriften  

b) Bearbeitungsgebühr nach § 16 StBerG

(01) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen (§ 16 i.V.m. § 164b StBerG) Bankverbindung:
siehe oben „Antrag auf Anerkennung“ unter a) (01)


c) für die Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin und Beratungsstellenleiter

(01) Vordruck „Mitteilung gem. § 23 Abs. 4 StBerG“, Erklärung nach §§ 4a und 4b DVLStHV  
(02) Nachweis über eine 3-jährige hauptberufliche Tätigkeit, nach Ausbildung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 23 Abs. 3 StBerG, § 2 Nr. 4 DVLStHV)  
(03) Führungszeugnis der Belegart „O“, d.h. zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG, aus dem Bundeszentralregister (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StBerG, § 4b Abs. 2 Nr. 2c) DVLStHV)  
(04) Bescheinigung in Steuersachen, die von der vorgesehenen Beratungsstellenleiterin bzw. dem vorgesehenen Beratungsstellenleiter beim Wohnsitzfinanzamt anzufordern ist (siehe BFH-Urteil vom 17.10.2006 -VII R 17/05-)  
(05) bei Beratungsstelle im privaten Wohnbereich
Nachweis einer räumlichen und organisatorischen Trennung der Tätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein und der privaten Lebensführung.Wohnungsskizze erforderlich! (§ 4a Nr. 2 DVLStHV)
 
(06) Verflechtung mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit
Nachweis einer räumlichen Trennung zwischen der anderen wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Lohnsteuerhilfeverein bzw. der vorgesehenen Beratungsstelle (§ 26 Abs. 2 StBerG).
Grundrissskizze erforderlich!
 

 4. Pflichten der LStHV / zu beachtende Fristen  

Prüfungsfrist Durchführung der Geschäftsprüfung jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 1 StBerG)
 
Mustergeschäftsprüfungsbericht
Vorlagefrist Vorlage des Prüfungsberichts bei der OFD NRW innerhalb eines Monats nach Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG)
Bekanntgabefrist Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Berichts (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG)
Versammlungsfrist Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG) 
Unterrichtungsfrist Unterrichtung der OFD NRW über die bevorstehende Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung spätestens zwei Wochen vorher (§ 29 Abs. 1 StBerG)

5. Informationen zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung  

Die folgende Datei gibt Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufsicht nach § 27 StBerG erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was mit diesen Daten gemacht wird. Zusätzlich enthält die Datei Informationen über die Rechte in Datenschutzfragen und über eine Kontaktadresse der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Merkblatt DSGVO LoHiV
  
[1]An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Abs. 2 EStG der Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 EStG der Gewinn i.S. des § 23 Abs. 3 S. 1 EStG, Verluste bleiben unberücksichtigt.