Rehabilitationsbehandlungen
Unter Rehabilitation versteht man in der Medizin die Wiederherstellung der physischen und/oder psychischen Fähigkeiten eines Patienten im Anschluss an eine Erkrankung oder eine Operation. Als Sekundärziel soll eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erreicht werden.
Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kann notwendig sein, wenn
Ihre behandelnde Ärztin / Ihr behandelnder Arzt die Maßnahme für notwendig hält und andere ambulante Maßnahmen (z. B. eine ambulante Heilkur oder Maßnahmen am Wohnort) nicht ausreichend sind,
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme als Anschlussheilbehandlung durchgeführt werden muss,
wenn im Rahmen der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit durch die begutachtende Person der Pflegeversicherung eine Rehabilitationsempfehlung ausgesprochen wird.
Das Anerkennungsverfahren
Um eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen zu können, muss diese vor Antritt von der Beihilfestelle anerkannt werden. Reichen Sie bitte hierfür bei der Beihilfestelle einen formlosen Antrag ein. Nutzen Sie hierfür gerne das "Schreiben an die Beihilfe Scanstelle", dass Sie bei den Vordrucken finden, dort unter "Vordrucke für die Beihilfe". Legen Sie diesem Antrag unbedingt die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Maßnahme notwendig ist und ambulante Maßnahmen, z. B.
therapeutische Maßnahmen am Wohnort,
eine ambulante Heilkur oder
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
nicht ausreichend sind.
Die Beihilfestelle wird dann die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen.
Ist im Jahr der Antragstellung oder in den drei vorherigen Jahren bereits eine Rehabilitationsmaßnahme (stationär oder ambulant - einschließlich Heilkur) durchgeführt worden, so muss aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen, dass die Durchführung der beantragten Maßnahme trotz des kurzen Zeitabstandes aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.
Wird die Notwendigkeit bejaht, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid von Ihrer Beihilfestelle.
Bitte lesen Sie sich diesen Bescheid einschließlich der beigefügten Hinweisblätter sorgfältig durch. Er enthält wichtige Informationen und rechtliche Hinweise.
Warten Sie bitte immer den Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle ab, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen, da sonst keine Beihilfe gezahlt werden kann.
Eine nachträgliche Anerkennung ist nicht - auch nicht ausnahmsweise - möglich.
Bitte treten Sie die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb eines Jahres nach erfolgter Anerkennung an, da die Anerkennung sonst ihre Gültigkeit verliert. Die Maßnahme müsste dann erneut beantragt werden.
Lehnt die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Maßnahme ab, so kann Ihnen zu den Kosten der Maßnahme - mit Ausnahme von ggf. in Rechnung gestellten Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel - keine Beihilfe gewährt werden.
Eine stationäre Rehabilitationsbehandlung wird als beihilfefähig anerkannt, wenn im Rahmen der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit durch den Gutachter der Pflegeversicherung eine Rehabilitationsempfehlung ausgesprochen wird. Für diesen Fall legen Sie bitte die Mitteilung der Pflegeversicherung der Beihilfestelle vor.
Anschlussheilbehandlung
Eine Besonderheit gilt bei der stationären Rehabilitationsmaßnahme, die als Anschlussheilbehandlung durchgeführt wird.
Eine Anschlussheilbehandlung – im beihilferechtlichen Sinne – liegt vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. Gleiches gilt nach einer ambulant durchgeführten Strahlen- oder Chemotherapie.
In diesem Fall ist die Vorlage der Notwendigkeitsbescheinigung der behandelnden Krankenhausärztin / des behandelnden Krankenhausarztes ausreichend.
Die Anschlussheilbehandlung kann aufgrund der Eilbedürftigkeit bereits vor der Anerkennung durch die Beihilfestelle angetreten werden.
Rehabilitationseinrichtung
Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass die Einrichtung, in der Sie die Maßnahme durchführen, die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V erfüllt, also als Rehabilitationseinrichtung zugelassen ist. Zudem sollte die Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen haben.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie das Bestehen und die Höhe der Preisvereinbarung muss von der Einrichtung bescheinigt werden. Hierzu wird Ihnen die Beihilfestelle einen Erklärungsvordruck zuschicken, den Sie bitte für eine abschließende und zügige Beihilfefestsetzung zeitnah ausgefüllt zurücksenden.
Höhe der Kostenübernahme, Dauer der Maßnahme
Ist die Maßnahme anerkannt worden, so sind die Aufwendungen in folgendem Umfang beihilfefähig:
Unterkunft, Verpflegung und Behandlung
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen hat (Pauschale).
Das Bestehen und die Höhe der Preisvereinbarung muss von der Einrichtung bescheinigt werden. Hierzu wird Ihnen die Beihilfestelle einen Erklärungsvordruck zuschicken, den Sie bitte für eine abschließende und zügige Beihilfefestsetzung zeitnah ausgefüllt zurücksenden.
Wichtiger Hinweis:
Werden neben dieser Preisvereinbarung (Pauschale)
ärztliche Leistungen,
Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik) und
Arzneimittel
von der Einrichtung gesondert in Rechnung gestellt, können nur 70% der Pauschale als beihilfefähig anerkannt werden.
Sofern die Einrichtung über keine Preisvereinbarung (Pauschale) mit einem Sozialversicherungsträger verfügt, ist der niedrigste Tagessatz des Hauses für Unterkunft und Verpflegung, höchstens aber 120 EUR, beihilfefähig.
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel sind daneben beihilfefähig, sofern diese extra in Rechnung gestellt werden.
Kosten einer Begleitperson
Sofern für die behandlungsbedürftige Person die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt (Schwerbehindertenausweis mit Merkmal B) ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe ein Zuschuss von 40 EUR täglich gezahlt.
Fahrtkosten
Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss in Höhe von einmalig 200 EUR gezahlt.
Wenn mehrere Personen (behandlungsbedürftige Person einschließlich anerkannter Begleitperson) die Rehabilitationsmaßnahme gleichzeitig mit einem nicht öffentlichen Verkehrsmittel antreten, wird der Zuschuss nur einmalig in der oben genannten Höhe gezahlt.
Dauer
Die Maßnahme wird im Regelfall für einen Zeitraum von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage anerkannt. Wird eine Verlängerung notwendig, so reichen Sie bitte die Notwendigkeitsbescheinigung der Einrichtung bei der Beihilfestelle ein.
Bitte beachten Sie:
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nicht beihilfefähig. Liegt der Schwerpunkt der Maßnahme auf solchen Heilbehandlungen, kann Ihnen zu den Kosten der gesamten Maßnahme keine Beihilfe gewährt werden.
Reichen Sie nach Abschluss der Behandlung einen Beihilfeantrag ("Antrag auf Zahlung einer Beihilfe" oder "Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe", zu finden bei den Vordrucken unter "Vordrucke für den Bereich Beihilfe" oder mittels Beihilfe App) ein. Diesem legen Sie bitte alle Rechnungen der Maßnahme bei, ggf. auch Rechnungen über ärztliche Leistungen oder Heilbehandlungen sowie alle weiteren Unterlagen, die im Anerkennungsbescheid genannt wurden.
Rehabilitationsmaßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Aus Gründen der Fürsorgepflicht sind die Aufwendungen für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, vom Dienstherrn zu tragen (Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 1 LBG NRW). Zu den vorrangigen Ansprüchen zählt unter anderem auch die beamtenrechtliche Beihilfe.
Voraussetzung für eine Leistung im Rahmen des § 35 LBG NRW ist, dass vor Beginn der Maßnahme amtsärztlich bestätigt wurde, dass die Rehabilitationsmaßnahme geeignet ist, eine drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden bzw. die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich zunächst an Ihre Personalstelle wenden.
Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme kann notwendig sein, wenn
Ihre behandelnde Ärztin / Ihr behandelnder Arzt die Maßnahme für notwendig hält und ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind,
eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme als Anschlussheilbehandlung durchgeführt werden muss oder
wenn im Rahmen der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit durch die begutachtende Person der Pflegeversicherung eine Rehabilitationsempfehlung ausgesprochen wird.
Das Anerkennungsverfahren
Um eine Beihilfe zu einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme gewähren zu können, muss diese vor Antritt von der Beihilfestelle anerkannt werden. Reichen Sie bitte hierfür bei der Beihilfestelle einen formlosen Antrag ein. Nutzen Sie hierfür gerne das Anschreiben "Schreiben an die Beihilfe Scanstelle", zu finden bei den Vordrucken unter "Vordrucke für den Bereich Beihilfe". Legen Sie diesem Antrag unbedingt die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei. Aus dieser muss hervorgehen, warum die Maßnahme notwendig ist.
Die Beihilfestelle wird dann die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen.
Ist im Jahr der Antragstellung oder in den drei vorherigen Jahren bereits eine Rehabilitationsmaßnahme (stationär oder ambulant - einschließlich Heilkur) durchgeführt worden, so muss aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen, dass die Durchführung der beantragten Maßnahme trotz des kurzen Zeitabstandes aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.
Wird die Notwendigkeit bejaht, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid von Ihrer Beihilfestelle. Bitte lesen Sie sich diesen Bescheid einschließlich der beigefügten Hinweisblätter sorgfältig durch. Er enthält wichtige Informationen und rechtliche Hinweise.
Warten Sie bitte immer den Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle ab, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen, da sonst keine Beihilfe gezahlt werden kann.
Eine nachträgliche Anerkennung ist nicht – auch nicht ausnahmsweise – möglich.
Bitte treten Sie die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb eines Jahres nach erfolgter Anerkennung an, da die Anerkennung sonst ihre Gültigkeit verliert. Die Maßnahme müsste dann erneut beantragt werden.
Lehnt die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Maßnahme ab, so kann Ihnen zu den Kosten der Maßnahme keine Beihilfe gewährt werden.
Anschlussheilbehandlung
Eine Besonderheit gilt bei der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme, die als Anschlussheilbehandlung durchgeführt wird.
Eine Anschlussheilbehandlung – im beihilferechtlichen Sinne – liegt vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem im zeitlichen Zusammenhang steht. Gleiches gilt nach einer ambulanten Strahlen- oder Chemotherapie. In diesem Fall ist die Vorlage der Notwendigkeitsbescheinigung der behandelnden Krankenhausärztin / des behandelnden Krankenhausarztes ausreichend.
Die ambulante Anschlussheilbehandlung kann aufgrund der Eilbedürftigkeit bereits vor der Anerkennung durch die Beihilfestelle angetreten werden.
Eine ambulante Rehabilitationsbehandlung wird als beihilfefähig anerkannt, wenn im Rahmen der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit durch den Gutachter der Pflegekasse eine Rehabilitationsempfehlung ausgesprochen wird. Für diesen Fall legen Sie bitte die Mitteilung der Pflegeversicherung der Beihilfestelle vor.
Rehabilitationseinrichtung
Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass die Einrichtung, in der Sie die Maßnahme durchführen, einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen hat.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie das Bestehen und die Höhe der Preisvereinbarung muss von der Einrichtung bescheinigt werden. Hierzu wird Ihnen die Beihilfestelle einen Erklärungsvordruck zuschicken, den Sie bitte für eine abschließende und zügige Beihilfefestsetzung zeitnah ausgefüllt zurücksenden.
Höhe der Kostenübernahme, Dauer der Maßnahme
Ist die Maßnahme anerkannt worden, so sind die Aufwendungen in folgendem Umfang beihilfefähig:
Die Kosten sind in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat.
Nebenkosten sind - soweit in der Pauschalpreisvereinbarung nicht enthalten – bis zu einem Betrag von insgesamt 20 EUR täglich – beihilfefähig. Dies gilt entsprechend für die Nebenkosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson.
Sofern die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Beförderungskosten bis zu 40 EUR täglich beihilfefähig.
Dauer
Die Maßnahme wird für höchstens 20 Behandlungstage (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) anerkannt.
Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann eine Verlängerung bis zu zehn Behandlungstagen verordnet werden.
Aus dringenden medizinischen Gründen in Zusammenhang mit psychosomatischen und neuropsychologischen Behandlungen (z. B. Schlaganfallpatient) kann die Beihilfestelle einer Verlängerung bis zu weiteren 20 Behandlungstagen zustimmen. Darüber hinaus sind weitere Verlängerungen nur insoweit möglich, wie sie von Ihrer Krankenversicherung bewilligt werden.
Bitte beachten Sie:
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nicht beihilfefähig. Liegt der Schwerpunkt der Maßnahme auf solchen Heilbehandlungen kann Ihnen zu den Kosten der gesamten Maßnahme keine Beihilfe gewährt werden.
Reichen Sie nach Abschluss der Behandlung einen Beihilfeantrag ein ("Antrag auf Zahlung einer Beihilfe" oder Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe", zu finden bei den Vordrucken unter "Vordrucke für den Bereich Beihilfe" oder mittels Beihilfe App). Diesem legen Sie bitte alle Rechnungen der Maßnahme, ggf. auch Rechnungen über ärztliche Leistungen oder Heilbehandlungen sowie alle weiteren Unterlagen, die im Anerkennungsbescheid genannt wurden (s. o.), bei. Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme muss durch die Vorlage eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden.
Eine ambulante Kurmaßnahme kann notwendig sein, wenn Ihr behandelnder Arzt die Maßnahme für notwendig hält und ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind.
Das Anerkennungsverfahren
Um eine Beihilfe zu den Kosten einer ambulanten Kurmaßnahme zahlen zu können, muss diese vor Antritt von der Beihilfestelle als beihilfefähig anerkannt werden. Reichen Sie bitte hierfür bei der Beihilfestelle einen formlosen Antrag ein. Nutzen Sie hierfür gerne das "Schreiben an die Beihilfe Scanstelle", zu finden bei den Vordrucken unter "Vordrucke für den Bereich Beihilfe". Legen Sie diesem Antrag eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei.
Die Beihilfestelle wird dann die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen.
Ist im Jahr der Antragstellung oder in den drei vorherigen Jahren (bei Beamten und Richtern, die Dienstbezüge erhalten und das 63. Lebensjahr vollendet haben im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr) bereits eine Rehabilitationsmaßnahme (stationär oder ambulant - einschließlich ambulante Kurmaßnahme) durchgeführt worden, so muss us der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen, dass die Durchführung der beantragten Maßnahme trotz des kurzen Zeitabstandes aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.
Wird die Notwendigkeit bestätigt, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid von Ihrer Beihilfestelle. Bitte lesen Sie sich diesen Bescheid einschließlich der beigefügten Hinweisblätter sorgfältig durch. Er enthält wichtige Informationen und rechtliche Hinweise.
Warten Sie bitte immer den Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle ab, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen, da ansonsten nur für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel eine Beihilfe gezahlt werden kann.
Eine nachträgliche Anerkennung ist nicht – auch nicht ausnahmsweise – möglich.
Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass die Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchgeführt wird.
Bitte treten Sie die ambulante Kurmaßnahme innerhalb eines Jahres nach erfolgter Anerkennung an, da die Anerkennung sonst ihre Gültigkeit verliert. Die Maßnahme müsste dann erneut beantragt werden.
Lehnt die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Maßnahme ab, so kann Ihnen zu den Kosten - mit Ausnahme von ggf. in Rechnung gestellten Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel - keine Beihilfe gezahlt werden.
Höhe der Kostenübernahme, Dauer der Maßnahme
Ist die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt worden, so sind die Aufwendungen in folgendem Umfang beihilfefähig:
Zu den Fahrkosten, Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 60 EUR täglich (einschließlich der Reisetage) gezahlt.
Kuren zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort, reduziert sich der Zuschuss auf 40 EUR täglich je Person.
Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern wird ein Zuschuss, unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden, von 120 EUR täglich gezahlt.Die berechneten Kosten für
ärztliche Leistungen,
ärztlich verordnete Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik)
Arzneimittel.
Sofern für die behandlungsbedürftige Person die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt (Schwerbehindertenausweis und mit Merkmal B) ist, sowie bei Kindern, bei denen für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist und dies ärztlich bestätigt ist, wird zu den Kosten einer Begleitperson für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrtkosten ein Zuschuss von 40 Euro EUR täglich gezahlt.
Dauer
Die Maßnahme wird für 23 Kalendertage, einschließlich der Reisetage, anerkannt.
Bitte beachten Sie:
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nicht beihilfefähig. Liegt der Schwerpunkt der Maßnahme auf solchen Heilbehandlungen kann Ihnen zu den Kosten der gesamten Maßnahme keine Beihilfe gewährt werden.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme muss durch die Vorlage eines ärztlichen Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden.
Reichen Sie nach Abschluss der Behandlung einen Beihilfeantrag ("Antrag auf Zahlung einer Beihilfe" oder "Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe", zu finden bei den Vordrucken unter "Vordrucke für den Bereich Beihilfe" oder mittels Beihilfe App) ein. Diesem legen Sie bitte alle Rechnungen der Maßnahme, auch Rechnungen über ärztliche Leistungen oder Heilbehandlungen sowie den Schlussbericht o. Ä. bei.
Das Anerkennungsverfahren
Um eine Beihilfe zu einer stationären Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur zahlen zu können, muss diese vor Antritt von der Beihilfestelle anerkannt werden. Reichen Sie bitte hierfür bei der Beihilfestelle einen formlosen Antrag ein.
Legen Sie diesem Antrag unbedingt die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei. Aus dieser muss hervorgehen, warum die Maßnahme notwendig ist.
Die Beihilfestelle wird dann die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen.
Ist im Jahr der Antragstellung oder in den drei vorherigen Jahren bereits eine Rehabilitationsmaßnahme (stationär oder ambulant - einschließlich Heilkur) durchgeführt worden, so muss aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen, dass die Durchführung der beantragten Maßnahme trotz des kurzen Zeitabstandes aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.
Diese Frist gilt nicht, wenn die Maßnahme ausschließlich auf Grund der Erkrankung eines Kindes notwendig wird.
Wird die Notwendigkeit bejaht, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid. Bitte lesen Sie sich diesen Bescheid einschließlich der beigefügten Hinweisblätter sorgfältig durch. Er enthält wichtige Informationen und rechtliche Hinweise.
Warten Sie bitte immer den Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle ab, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen, da sonst keine Beihilfe gezahlt werden kann.
Eine nachträgliche Anerkennung ist nicht – auch nicht ausnahmsweise – möglich.
Bitte treten Sie die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb eines Jahres nach erfolgter Anerkennung an, da die Anerkennung sonst ihre Gültigkeit verliert. Kosten einer Verlängerung der Maßnahme können nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Lehnt die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Maßnahme ab, so kann Ihnen zu den Kosten der Maßnahme - mit Ausnahme von ggf. in Rechnung gestellten Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel - keine Beihilfe gezahlt werden.
Höhe der Kostenübernahme, Dauer der Maßnahme
Ist die Maßnahme anerkannt worden, so sind die Aufwendungen in folgendem Umfang beihilfefähig:
Unterkunft, Verpflegung und Behandlung
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen hat (Pauschale). Werden neben der Preisvereinbarung (Pauschale) die
° ärztlichen Leistungen,
° Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik) und
° Arzneimittel
von der Einrichtung gesondert in Rechnung gestellt, können nur 70% der Pauschale als beihilfefähig anerkannt werden.Sofern die Einrichtung über keine Preisvereinbarung (Pauschale) mit einem Sozialversicherungsträger verfügt, der niedrigste Tagessatz des Hauses für Unterkunft und Verpflegung, höchstens aber 120 EUR sowie die Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel, sofern diese gesondert in Rechnung gestellt werden.