Beihilfe im Sterbefall

In Todesfällen werden Beihilfen gezahlt für die Überführungskosten der Leiche oder Urne
 
1. bei einem Sterbefall im Inland

  •  vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
  • vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;

 
2. bei einem Sterbefall im Ausland

  • eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,
  • eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,
  • eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von fünfhundert Kilometern

 
(Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 BVO).
Zu weiteren Kosten (z. B. Begräbniskosten, Sarg, Grabstein usw.) werden keine Beihilfen gezahlt.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einer verstorbenen beihilfeberechtigten Person entstanden waren, der Todesfeststellung und zu den Überführungskosten (s. Nr. 1) werden

• der hinterbliebenen geehelichten Person,
• der hinterbliebenen eingetragenen Lebensabschnittsperson
• den Kindern oder
• bei Ledigen den Eltern der verstorbenen Person

Beihilfen gezahlt.

Neben den Hinterbliebenen der verstorbenen beihilfeberechtigten Person können Beihilfen auch an andere natürliche Personen sowie juristische Personen gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sie erbberechtigt sind (Rechtsgrundlage: § 14 BVO NRW).

Der Beihilfeantrag kann auch durch testamentsvollstreckende, Nachlass- oder abwesenheitspflegende Personen gestellt werden; nicht jedoch durch vermächstnisnehmende Personen.

Die Beihilfe wird an diejenige der genannten anspruchsberechtigten Personen gezahlt, die die Belege der Beihilfestelle zuerst vorlegt.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, zählen die zu Lebzeiten entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, die der Verstorbene noch nicht mit einem Beihilfeantrag geltend gemacht hat. Bei der Zahlung von Beihilfen bleiben

  • der Nachlass des Verstorbenen,
  • Leistungen aus Lebensversicherungen sowie
  • Sterbe- und Bestattungsgelder - auch das beamtenrechtliche Sterbegeld –

außer Betracht.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den beihilfefähigen Überführungskosten der Leiche oder Urne werden dem Hinterbliebenen und Erben Beihilfen nach dem Vomhundertsatz (Beihilfebemessungssatz) gezahlt, der dem Beihilfeberechtigten vor seinem Tode zugestanden hat.

Welcher Vomhundertsatz im Einzelfall in Frage kommt, ergibt sich aus § 12 BVO.

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe". Dieses ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller selbst zu unterzeichnen.

 

Beachten Sie bitte, dass Beihilfeansprüche erlöschen können. Die Frist zur Antragsstellung beträgt grundsätzlich 1 Jahr 24 Monate beginnend mit der Entstehung der Aufwendungen bzw. mit Rechnungsstellung. Sie verlängert sich nur im Falle von unbekannten Erben um 12 Monate.

 

Bitte fügen sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei:

 

  •       Rechnungsbelege

  •       Sterbeurkunde, soweit diese der Beihilfestelle noch nicht vorgelegt wurde

  •        Nachweis der Antragsberechtigung, z.B.

    •     Heiratsurkunde, Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

    •     bei Kindern geeignete Nachweise über das Kindschaftsverhältnis (z.B. ungekürzte Geburtsurkunde, Kopien aus dem Familienstammbuch, Adoptionsurkunde etc.)

    •     Erben fügen ihrem Antrag entweder einen Erbschein oder eine vom Nachlassgericht beglaubigte Fotokopie des Testaments und des dazugehörenden Eröffnungsprotokolls bei

    •     Testamentsvollstrecker fügen ihrem Antrag das Testamentsvollstreckerzeugnis und Abwesenheitspfleger die Urkunde über die Bestellung zum Abwesenheitspfleger bei.

 

Bitte richten Sie Ihren Beihilfeantrag unter Angabe der Beihilfenummer an folgende Anschrift:


Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold

 

Dort wird der Beihilfeantrag einschließlich der beigefügten Belege gescannt und in digitaler Form an die zuständige Beihilfestelle übermittelt:

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle des Landesamtes für Besoldung und Versorgung während der Sprechzeiten gerne zur Verfügung.