Kostendämpfungspauschale

Die Kostendämpfungspauschale wurde rückwirkend zum 01.01.2022 abgeschafft. Dies betrifft Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden.

Das LBV NRW behält die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 ab dem 25.03.2022 nicht mehr ein. 

Bereits einbehaltene Beträge werden mit aktuellen Beihilfeanträgen erstattet.

Für jedes Kalenderjahr, aus dem Aufwendungen in einem Beihilfeantrag geltend gemacht werden, ist die auszuzahlende Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale auf der Basis der nachfolgenden Tabelle einmalig zu kürzen (§ 12 a BVO). Bitte beachten Sie: Maßgebend für die Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale ist seit dem 01.01.2016 das Rechnungsdatum. Für Aufwendungen die noch bis Ende 2015 entstanden sind, aber erst in 2016 eingereicht werden, ist wie bisher aus das Entstehen der Auf-wendungen abzustellen (KDP 2015).

Die Pauschale entfällt bei

  • Waisen,
  • gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten sowie
  • bei Beihilfen zu dauernder Pflegebedürftigkeit. 

Bei

  • Witwen und Witwern,  
  • hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern und
  • in den Fällen der Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene in Todesfällen

entfällt im Jahr des Todes des Beihilfeberechtigten die Kostendämpfungspauschale und – soweit es sich noch um Aufwendungen des Verstorbenen handelt – auch im Folgejahr. Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten nach dem Ruhegehaltssatz, der der Berechnung des Ruhegehaltes tatsächlich zugrunde liegt, höchstens jedoch 70 v.H., bei Hinterbliebenen nach 60 v.H. des Ruhegehaltssatzes höchstens jedoch 40 v.H. des Tabellenbetrages:

Stufe Besoldungsgruppen Betrag Höchstbetrag
70 v.H.
(Ruhestandsbeamte)
Höchstbetrag 40v.H. (Hinterbliebene)
1 A7-A11 150 EUR 105
EUR
60
EUR
2 A 12 – A 15, B 1,
C 1, C 2,
H 1 – H 3, R 1, W 1,
300 EUR 210
EUR
120
EUR
3 A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5,
R 2, R 3, W 2, W 3
450 EUR 315
EUR
180
EUR
4 B 4 – B 7, C 4,
R 4 – R 7
600 EUR 420
EUR
240
EUR
5 Höhere Besoldungsgruppen 750 EUR 525
EUR
300
EUR

Der ermittelte Betrag wird auf 5 EUR abgerundet.

Ein etwaiger Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand beeinflusst nicht die Höhe des maßgebenden Ruhegehaltssatzes.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigt ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 EUR.

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres sowie vorangegangener Jahre, sofern in diesen noch kein Beihilfeantrag gestellt wurde, richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im laufenden Kalenderjahr vorlagen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem ersten Antrag im laufenden Kalenderjahr keine Aufwendungen des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse im Laufe eines Kalenderjahres (z.B. der Eintritt in den Ruhestand) und ist in diesem Jahr vor dem Zeitpunkt der Änderung schon ein Antrag gestellt worden, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Jahres. Eine rückwirkende Reduzierung der Kostendämpfungspauschale ist damit ausgeschlossen.