Regelungen - weiteres Einkommen/weitere Einkünfte neben dem Versorgungsbezug

Wird neben Versorgungsbezügen
  • ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
  • ein weiterer Versorgungsbezug oder
  • eine Rente
bezogen, ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die jeweils bezeichnete Höchstgrenze übersteigen.

Sonstige Geld-/Versorgungsleistungen führen ggf. zu einer Nicht- bzw. Teilberücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Abfindungen), aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind um die hierauf entfallenden Werbungskosten zu verringern. Mindestens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 83,33 € monatlich zu berücksichtigen. Höhere Werbungskosten sind im Einzelfall nachzuweisen. Bei den sog. Minijobs können keine Werbungskosten berücksichtigt werden, da durch die Anwendung eines geringeren Steuersatzes bereits die finanzielle Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen: Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld und vergleichbare Leistungen. Nicht dazu rechnen Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Weitere Versorgungsbezüge sind Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und gleichgestellte Bezüge, die entweder auf Grund einer eigenen Tätigkeit der/des Versorgungsberechtigten oder (bei Hinterbliebenenbezügen) aus dem Dienstverhältnis des verstorbenen (ggf. früheren) Ehegatten nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Bestimmungen gewährt werden.
Renten sind Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung, aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. der VBL oder einer Zusatzversorgungskasse); Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. der Ärzteversorgung, Architektenversorgung) oder einer befreienden Lebensversicherung sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Als Renten im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW gelten grundsätzlich auch Auslandsrenten. Wird eine der vorstehenden Leistungen nicht beantragt, auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag, der ansonsten vom Leistungsträger zu zahlen wäre, einer Rente gleichzusetzen.
Sonstige Geld-/Versorgungsleistungen sind z.B. Betriebsrenten, die an Stelle der gesetzlichen Rente bezogen werden, ALG-Renten, oder Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. der Ärzteversorgung) oder aus einer Lebensversicherung, wenn die zu Grunde liegenden Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurde und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Das gilt auch für Leistungen auf Grund einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland, sofern es sich nicht um eine Leistung im Sinne des § 55 LBeamtVG NRW handelt. Wird eine der vorstehenden Leistungen nicht beantragt, auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag, der ansonsten vom Leistungsträger zu zahlen wäre, einer Rente gleichzusetzen.