Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Überblick über die von den Bezirksregierungen beaufsichtigten Verpflichteten:
Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)
Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
Weiterführende Informationen – wie z.B. wer überhaupt im Sinne des Gesetzes Güterhändler oder Immobilienmakler ist oder welche Besonderheiten bei einzelnen Verpflichteten gelten – sind den bundesweit abgestimmten Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zum Geldwäschegesetz zu entnehmen.
Daneben enthalten die AuA auch ausführliche Erläuterungen zu den geldwäscherechtlichen Vorgaben und Pflichten für die Verpflichteten:
Risikomanagement
Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Verdachtsmeldeverfahren
Mitwirkungspflichten
Wichtig: Verpflichtete, die ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht einhalten, haben mit den folgenden Konsequenzen zu rechnen:
Anordnungen durch die Aufsichtsbehörde (§ 51 GwG):
Behörden können konkrete Maßnahmen anordnen, um die Pflichten nach dem GwG nachzuholen.
Bußgelder (§ 56 GwG):
Verletzungen der Sorgfaltspflichten (z. B. Kundenidentifikation, Risikoprüfung, Meldung verdächtiger Transaktionen) können mit hohen Geldbußen geahndet werden.
Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen (§ 57 GwG):
Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen müssen z.B. auf der Internetseite der jeweiligen Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden. Inhalte einer solchen Veröffentlichung sind neben Art und Charakter des Verstoßes auch die Namen der natürlichen Person und/oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die für den Verstoß verantwortlich ist bzw. sind. Weitergehende Ausführungen und die aktuellen Veröffentlichungen von Verstößen Verpflichteter des Nichtfinanzsektors in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Wer nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter ist, ergibt sich aus § 2 GwG:
Erstinformationen zur EU-Anti-Geldwäscheverordnung für Verpflichtete (voraussichtlich gültig ab 10. Juli 2027):
Im Bereich „Für Verpflichtete: Aufgaben, Infomaterial, Formulare, Links u.v.m.“ dieser Homepage stehen Dokumente (Erstinformationen) zur Verfügung, die u. a. über die wesentlichen Auswirkungen der EU-Anti-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO) auf einzelne geldwäscherechtlich Verpflichtete des Nichtfinanzsektors informieren. Die dort bereitgestellten Dokumente befassen sich zusätzlich mit neuen Verpflichtetengruppen, die – je nach noch zu treffender Zuständigkeitsentscheidung – möglicherweise künftig als Verpflichtete unter Länderaufsicht dazu kommen. Der Schwerpunkt dieser Erstinformationen liegt dabei auf den Regelungen der EU-AML-VO und deren unmittelbaren Auswirkungen auf die Verpflichteten.
Die nachstehenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen der EU-AML-VO durch das Gesetz zur Umsetzung zur 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie ergänzt sowie durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission und Leitlinien der AMLA konkretisiert werden.
Die EU-AML-VO regelt insbesondere:
den Kreis der künftigen Verpflichteten, also der natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Präventionspflichten haben,
welche Pflichten von den geldwäscherechtlich Verpflichteten in welchen Situationen einzuhalten sind (z.B. Risikomanagement-, Sorgfalts- und Meldepflichten) und
eine EU-weite Barzahlungsobergrenze (im Handel und bei Dienstleistungen dürfen dann nur noch Beträge bis maximal 10.000 Euro bar gezahlt oder entgegengenommen werden).
Die Regelungen der EU-AML-VO sind ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar und werden insoweit das derzeit geltende Geldwäschegesetz ablösen, dessen Regelungen aufgehoben werden.
Ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung
Derzeit werden seitens AMLA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien erarbeitet. Die RTS und ITS werden von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 AEUV erlassen. Die Leitlinien werden von der AMLA erlassen.
RTS, ITS und Leitlinien konkretisieren u. a. die Vorgaben der EU-AML-VO.
Im Rahmen der Ausarbeitung der RTS, ITS und Leitlinien finden auch Konsultationen der Privatwirtschaft statt. Diese richten sich insbesondere auch an nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen und sonstige betroffene Marktteilnehmer. Ziel ist es, Rückmeldungen zu den vorgesehenen technischen Standards einzuholen und praktische Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen.
Eine Übersicht der bereits abgeschlossenen und anstehenden Konsultationsunterlagen sowie nähere Informationen zu Fristen und Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link:
Öffentliche Konsultationen der AMLA
Allen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor wird empfohlen, sich regelmäßig auf der AMLA-Seite über aktuelle Konsultationen zu informieren und sich bei Bedarf oder Interesse aktiv an der Ausgestaltung der Rechtsakte zu beteiligen.