Versorgungsabschlag
Das Ruhegehalt ist in der Regel um einen Versorgungsabschlag zu mindern, wenn die Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres oder
wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des in § 69 f LBeamtVG NRW genannten Lebensalters oder
auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres