Beihilfe im Sterbefall

Der Beihilfeanspruch nach § 1 der Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) ist personenbezogen und erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Eine ausgestellte Vollmacht verliert ihre Gültigkeit, es sei denn, die verstorbene beihilfeberechtigte Person hat in der von ihr zu Lebzeiten ausgestellten Vollmacht klargestellt, dass über ihren Tod hinaus u. a. Beihilfen beantragt werden können.

 

In Todesfällen werden Beihilfen gezahlt für die Überführungskosten der Leiche oder Urne
 
1. bei einem Sterbefall im Inland

  •  vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder

  • vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;


2. bei einem Sterbefall im Ausland

  • eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,

  • eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,

  • eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von fünfhundert Kilometern

 
(Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 BVO). 
Zu weiteren Kosten (z. B. Begräbniskosten, Sarg, Grabstein usw.) werden keine Beihilfen gezahlt.

Grundsätzlich kann jede Person die Beihilfe beantragen, soweit sie Rechnungen mit Aufwendungen für die verstorbene beihilfeberechtigte Person vorlegen kann. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören neben den krankheitsbedingten Aufwendungen auch die Aufwendungen aus Anlass des Todes (Überführungskosten, Todesfeststellung).

 

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Bemessungssatz, der der verstorbenen beihilfeberechtigten Person zugestanden hat.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, zählen die zu Lebzeiten entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, die der Verstorbene noch nicht mit einem Beihilfeantrag geltend gemacht hat. Bei der Zahlung von Beihilfen bleiben

  • der Nachlass des Verstorbenen,

  • Leistungen aus Lebensversicherungen sowie

  • Sterbe- und Bestattungsgelder - auch das beamtenrechtliche Sterbegeld -

außer Betracht.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den beihilfefähigen Überführungskosten der Leiche oder Urne werden Beihilfen nach dem Vomhundertsatz (Beihilfebemessungssatz) gezahlt, der dem Beihilfeberechtigten vor seinem Tode zugestanden hat.

Welcher Vomhundertsatz im Einzelfall in Frage kommt, ergibt sich aus § 12 BVO.

 

Die Beihilfe kann ausschließlich auf folgende Konten überwiesen werden:

  1. das Bezügekonto der verstorbenen beihilfeberechtigten Person,

  2. ein anderes Konto, das von der verstorbenen beihilfeberechtigten Person angegeben wurde,

  3. ein Konto, das für diesen Zweck von einer oder einem durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Alleinerbin oder -erben oder der entsprechend ausgewiesenen Erbengemeinschaft angegeben worden ist, oder

  4. ein Konto, das für diesen Zweck von der zur Testamentsvollstreckung, Abwesenheitspflegschaft, Nachlasspflegschaft oder -verwaltung bestellten Person angegeben worden ist.

  5. Beihilfen aus Anlass des Todes der beihilfeberechtigten Person (Überführungskosten, Todesfeststellung) können auf ein Konto überwiesen werden, das zu diesem Zweck von der Person oder den Personen angegeben worden ist, die die Aufwendungen übernommen hat oder haben.

 

Innerhalb welcher Frist muss die Beihilfe beantragt werden?

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsdatum beantragt wird (Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 3 BVO NRW).

Beihilfenansprüche können Sie somit nur insoweit geltend machen, als die Antragsfrist beim Tode der beihilfeberechtigten Person noch nicht verstrichen war. Ist diese Frist noch nicht verstrichen, beginnt eine neue Frist von 24 Monaten, die mit Ablauf des Todestages der beihilfeberechtigten Person beginnt.

Zur Bearbeitung eines Beihilfeantrages benötige ich folgende Unterlagen:

  • einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Zahlung einer Beihilfe (Langantrag),

  • die Rechnungsbelege,

und soweit noch nicht vorgelegt:

  • die Sterbeurkunde,

  • ggf. den Erbschein bzw. ersatzweise eine vom Nachlassgericht beglaubigte Fotokopie des Testaments und des dazugehörenden Eröffnungsprotokolls

  • ggf. die Urkunde über die Bestellung zur Abwesenheitspflegschaft

  • ggf. die Urkunde über die Bestellung zur Nachlasspflegschaft

  • ggf. das Testamentsvollstreckerzeugnis

  • ggf. für die bevollmächtigte Person eines der oben genannten Antragsberechtigten eine entsprechende Vollmacht

  • ggf. Angabe des Überweisungsweges (IBAN, BIC und Name des Kontoinhabers)

  • Sofern in Zusammenhang mit der letzten Erkrankung bzw. Pflege der verstorbenen Person ggf. zu Krankheitsaufwendungen oder Pflegeleistungen noch eine Vorauszahlung (Abschlagssumme) offen steht, übersenden Sie bitte einen formellen Beihilfeantrag mit entsprechenden Kostenbelegen, damit eine endgültige Verrechnung erfolgen kann.

  • Sofern für die beihilfeberechtigte Person keine Quotenversicherung bestand (z. B. bei einer gesetzlichen Krankenversicherung), ist dem Antrag der Leistungsnachweis der Versicherung beizufügen oder ggf. jeder Beleg mit der Leistung der Versicherung zu versehen.

 

Bitte richten Sie Ihren Beihilfeantrag unter Angabe der Beihilfenummer an folgende Anschrift:

 

Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold

 

Dort wird der Beihilfeantrag einschließlich der beigefügten Belege gescannt und in digitaler Form an die zuständige Beihilfestelle übermittelt.