Beihilfeanspruch
Neben Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten und Richter im Ruhestand gehören Witwer/Witwen, hin-terbliebene eingetragene Lebenspartner sowie Waisen zu den beihilfeberechtigten Personen (§ 1 Absatz 1 BVO NRW).
Der Bemessungssatz (§ 12 Absatz 1 BVO NRW) ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für
den Beihilfeberechtigten im aktiven Dienst ohne Kind oder mit einem Kind | 50% |
den Beihilfeberechtigten im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern (bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieser Bemessungssatz nur für einen von ihnen zu bestimmenden Berechtigten) |
70% |
entpflichtete Hochschullehrer | 50% |
den Beihilfeberechtigten im Ruhestand (Versorgungsempfänger) | 70% |
den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | 70% |
berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen | 80% |
Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen und den sonstigen zugeflossenen Erstattungen die tatsächlichen Aufwendungen (dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen) nicht übersteigen (Höchstbetragsberechnung nach § 12 Absatz 6 BVO NRW) - sog. 100% Grenze -. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihr Krankenversicherungsschutz ggf. angepasst werden muss. Dies ist in aller Regel erforderlich:
- nach Eintritt in den Ruhestand,
- Nichtberücksichtigung von Kindern oder
- Geburt des zweiten Kindes.
Nicht berücksichtigt werden bei dieser Anrechnung beispielsweise Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld- und sonstige Summenversicherungen bis 100 EUR pro Tag (vgl. § 12 Absatz 6 BVO NRW)
In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine Beihilfen gezahlt werden (§ 2 BVO NRW):
- Die Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners liegen im Kalenderjahr vor der Antragstellung über 18.000 EUR. Zu diesen Einkünften zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- Der getrennt lebende Ehegatte / eingetragene Lebenspartner hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten.
- Ein Kind ist im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz nicht mehr berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Beihilfestelle.
Bitte beachten Sie: Geschiedene Ehepartner gehören nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Personen. Die Aufwendungen können daher ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr berücksichtigt werden.