Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln

Grundsätzlich sind die von den Behandlern (z. B. Ärzte und Zahnärzte) bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel beihilfefähig. Nicht schriftlich verordnete Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.

Die Beihilfebestimmungen unterscheiden im Wesentlichen zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln:

Verschreibungspflichtige Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. I. S. 3394)] sind grundsätzlich beihilfefähig.

Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind solche verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, die nach den Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind.

Nicht beihilfefähig sind -unabhängig von ihrer Verschreibungspflicht-

  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen (z. B. Asthma) handelt.
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen- und Ohrenbereich.
  • Abführmittel, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Unter folgenden Voraussetzungen können zugelassene nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel jedoch als beihilfefähig anerkannt werden:
  • Sie werden begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
  • Wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen).
  • Sie gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard. Diese Therapiestandards sind abschließend festgelegt und in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt.

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung nach den dort genannten Maßgaben zur Verordnung zugelassen sind.

Aufwendungen für folgende Mittel sind nicht beihilfefähig:

  • Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dies sind z.B. Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, sowie Kosmetika
  • Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Hierzu gehören u.a. Aufwendungen für Arzneimittel,
    • die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion,
    • der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz,
    • zur Raucherentwöhnung,
    • zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits,
    • zur Regulierung des Körpergewichts,
    • zur Verbesserung des Haarwuchses angewandt werden, sowie
    • Geriatrika,
  • Arzneimittel, welche nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: "Traditionell angewendet:
    • zur Stärkung oder Kräftigung,
    • zur Besserung des Befindens,
    • zur Unterstützung der Organfunktion,
    • zur Vorbeugung,
    • als mild wirkendes Arzneimittel"
in den Verkehr gebracht werden.

Legen Sie bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine vom verschreibenden Arzt ausgestellte Bescheinigung mit der Angabe der Diagnose vor. Dies erleichtert die Bearbeitung.
I
n Zweifelsfällen wird Ihnen die Beihilfestelle einen Vordruck zukommen lassen, den Sie bitte vom verschreibenden Arzt ausfüllen lassen und der Beihilfestelle wieder vorlegen.
Dieser Vordruck steht Ihnen auch auf unserer Internetseite zur Verfügung.