Beihilfen für Tarifbeschäftigte
Für Tarifbeschäftigte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch, sofern deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und solange es ununterbrochen fortbesteht (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BVOTb).
Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig.
Daraus folgt, dass Tarifbeschäftigte,
die nach dem 31.12.1998 eingestellt wurden oder
Rente beziehen
keinen Beihilfeanspruch haben.
Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten die Beihilfe anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 BVOTb).
Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherteTarifbeschäftigte, denen ein
Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder
die beitragsfrei versichert sind,
sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Unfallversicherung zustehenden Leistungen angewiesen.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie
diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen,
an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattungnach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach §13Abs. 4 SGB V erhalten,
sowie Aufwendungen,
bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt,
sind nicht beihilfefähig.
Zahlt die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung einen Zuschuss (z. B. bei Zahnersatz), sind die Aufwendungen beihilfefähig.
Allerdings bleiben unberücksichtigt
der Mehrkosten für Zahnfüllungen
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen.
Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um den dem Grunde nach zustehenden höchstmöglichen Zuschuss zu kürzen(Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 BVOTb).
Insbesondere können Beihilfen zu folgenden Aufwendungen gezahlt werden:
Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung
Zahnersatz
Beispiel einer Beihilfeberechnung - Zahnersatzrechnung
Rechnungsbetrag 2.000 EUR | ||
davon entfallen: | ||
auf das zahnärztliche Honorar | 1.000 EUR | |
auf die Laborkosten | 1.000 EUR | |
Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen | ||
Zahnärztliches Honorar (soweit angemessen) | 1.000 EUR | |
Laborkosten sind in Höhe von 70 % beihilfefähig | 700 EUR | |
Beihilfefähige Aufwendungen | 1.700 EUR | |
die dem Grunde nach zustehende Leistung der Krankenkasse wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen.(Nachweis erfolgt durch den Beihilfeberechtigten) | 900 EUR | |
verbleiben | 800 EUR | |
Unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf | 400 EUR |
Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 BVOTb).
Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten, die
nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten oder
deren Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird,
sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen; dies gilt nicht für Aufwendungen, die in einer Zeit entstanden sind, in der der Arbeitgeber sich nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt hat (Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 BVOTb).
Beispiel einer Beihilfeberechnung – Arztrechnung
Rechnungsbetrag | 2.000 EUR |
Beihilfefähige Aufwendnungen | 2.000 EUR |
die dem Grunde nach zustehende Leistung der privaten Krankenversicherung wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen | 1800 EUR |
verbleiben | 200 EUR |
Unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf | 100 EUR |
*Nachweis erfolgt durch den Beihilfeberechtigten |
Tarifbeschäftigte, die am 31.12.1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten haben und auch derzeit nicht erhalten, wird die Versicherungsleistung nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen.
In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf (Höchstbetragsberechnung).
Beispiel einer Beihilfeberechnung – Arztrechnung
Rechnungsbetrag | 2.000 EUR |
Beihilfefähige Aufwendungen | 2.000 EUR |
Unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf | 1000 EUR |
Höchstbetragsberechnung | |
Dem Grunde nach beihilfefähig | 2.000 EUR |
Abzüglich Leistung der Krankenversicherung* | 1.000 EUR |
Höchstbetrag der Beihilfe | 1.000 EUR |
Auszahlungsbetrag | 1.000 EUR |
*Nachweis erfolgt durch den Beihilfeberechtigten |
Zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, wie z. B. bei
häuslicher Pflege,
teilstationärer Pflege,
Kurzzeitpflege und
vollstationärer Pflege
werden keine Beihilfen gezahlt (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 BVOTb).
Für die Antragstellung steht das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe" zur Verfügung. Dieses füllen Sie bitte vollständig aus und unterzeichnen es selbst.
Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei:
Rechnungsbelege (bitte keine Originale)
Nachweis über die Leistungen -auch Nichtleistung- Ihrer Krankenversicherung
Nachweis über die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag (s. Nr. 4 des Beihilfeantrages), sofern dieser der Beihilfestelle noch nicht vorliegt