FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Beihilfen für Tarifbeschäftigte

An dieser Stelle möchten wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfefähigkeit für Tarifbeschäftigte geben. Die rechtlichen Grundlagen entnehmen Sie bitte der BVOTb NRW.


Für Tarifbeschäftigte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch, sofern deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und solange es ununterbrochen fortbesteht (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BVOTb).

Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig.

Daraus folgt, dass Tarifbeschäftigte,

  • die nach dem 31.12.1998 eingestellt wurden oder

  • Rente beziehen

keinen Beihilfeanspruch haben.



Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten die Beihilfe anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 BVOTb).



Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherteTarifbeschäftigte, denen ein

  • Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder

  • die beitragsfrei versichert sind,

sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Unfallversicherung zustehenden Leistungen angewiesen.

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie

  • diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen,

  • an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattungnach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach §13Abs. 4 SGB V erhalten,

sowie Aufwendungen,

  • bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt,

sind nicht beihilfefähig.

Zahlt die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung einen Zuschuss (z. B. bei Zahnersatz), sind die Aufwendungen beihilfefähig.

Allerdings bleiben unberücksichtigt

  • der Mehrkosten für Zahnfüllungen

  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen.

Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um den dem Grunde nach zustehenden höchstmöglichen Zuschuss zu kürzen(Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 BVOTb).

Insbesondere können Beihilfen zu folgenden Aufwendungen gezahlt werden:

  • Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung

  • Zahnersatz


Beispiel einer Beihilfeberechnung - Zahnersatzrechnung


Rechnungsbetrag 2.000 EUR                                                                              

davon entfallen:

 

 

auf das zahnärztliche Honorar

1.000 EUR

 

auf die Laborkosten

1.000 EUR

 

Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen

 

 

Zahnärztliches Honorar (soweit angemessen)

 

1.000 EUR

Laborkosten sind in Höhe von 70 % beihilfefähig 
(70 % von 1.000 EUR)

 

700 EUR

Beihilfefähige Aufwendungen

 

1.700 EUR

die dem Grunde nach zustehende Leistung der Krankenkasse wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. 

(Nachweis erfolgt durch den Beihilfeberechtigten)

 

900 EUR

 

 

 

verbleiben

 

800 EUR

Unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf

 

400 EUR



Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 BVOTb).



Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten, die

  • nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten oder

  • deren Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird,

sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen; dies gilt nicht für Aufwendungen, die in einer Zeit entstanden sind, in der der Arbeitgeber sich nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt hat (Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 BVOTb).

Beispiel einer Beihilfeberechnung – Arztrechnung


Rechnungsbetrag

2.000 EUR

Beihilfefähige Aufwendnungen

2.000 EUR

die dem Grunde nach zustehende Leistung der privaten Krankenversicherung wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen

1800 EUR

verbleiben

200 EUR

Unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf

100 EUR

*Nachweis erfolgt durch den Beihilfeberechtigten

 



Tarifbeschäftigte, die am 31.12.1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten haben und auch derzeit nicht erhalten, wird die Versicherungsleistung nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen.

In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf (Höchstbetragsberechnung).

Beispiel einer Beihilfeberechnung – Arztrechnung


Rechnungsbetrag

2.000 EUR

Beihilfefähige Aufwendungen

2.000 EUR

Unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf

1000 EUR

Höchstbetragsberechnung

Dem Grunde nach beihilfefähig

2.000 EUR

Abzüglich Leistung der Krankenversicherung*

1.000 EUR

Höchstbetrag der Beihilfe

1.000 EUR

Auszahlungsbetrag

1.000 EUR

*Nachweis erfolgt durch den Beihilfeberechtigten


Zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, wie z. B. bei

  • häuslicher Pflege,

  • teilstationärer Pflege,

  • Kurzzeitpflege und

  • vollstationärer Pflege

werden keine Beihilfen gezahlt (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 BVOTb).



Für die Antragstellung steht das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe" zur Verfügung. Dieses füllen Sie bitte vollständig aus und unterzeichnen es selbst.

Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei:

  • Rechnungsbelege (bitte keine Originale)

  • Nachweis über die Leistungen -auch Nichtleistung- Ihrer Krankenversicherung

  • Nachweis über die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag (s. Nr. 4 des Beihilfeantrages), sofern dieser der Beihilfestelle noch nicht vorliegt


Bitte richten Sie Ihren Beihilfeantrag unter Angabe der Beihilfenummer an folgende Anschrift:

Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold


Dort wird der Beihilfeantrag einschließlich der beigefügten Belege gescannt und in digitaler Form an die zuständige Beihilfestelle übermittelt.