Änderungen der Beihilfeverordnung 2020

Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Neuregelungen grundsätzlich für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstehen, anzuwenden.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts.

Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (z.B. wenn beide Elternteile verbeamtet und beihilfeberechtigt sind), so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch der / dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die / der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält.

Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Hierdurch kommt es möglicherweise zu einem Wechsel der für die Kinderaufwendungen zuständigen Beihilfestelle.
Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörige mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf die Versorgung mit entsprechenden zugelassenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gemäß dem Anwendungsgebiet der jeweiligen Fachinformation.
Die Regelungen zur Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für Hilfsmittel wurden vereinfacht. Hilfsmittel, die in der neuen, erweiterten Anlage 3 zur BVO NRW und in den Hilfsmittelverzeichnissen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind unter dem Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit in angemessener Höhe beihilfefähig.

Nur bei Hilfsmitteln, die dort nicht aufgeführt sind, ist künftig noch eine Voranerkennung durch die Beihilfestelle -bei mehr als 1.000 Euro Anschaffungskosten- und bei Hilfsmitteln von mehr
als 10.000 Euro Anschaffungskosten zusätzlich durch das Ministerium der Finanzen notwendig.

In die neue Anlage 3 wurden zusätzlich Regelungen zur Beihilfefähigkeit u.a. von
  •  Assistenzhunden
  •  Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
aufgenommen.

Der beihilferechtliche Höchstbetrag für Perücken wurde von 800 Euro auf 1.200 Euro (Kinder bis zum 14. Lebensjahr 800 Euro) erhöht.
Zu den Aufwendungen für von gesetzlichen Krankenkassen als förderwürdig anerkannten Gesundheits- oder Präventionskursen wird je Kurs ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Euro für höchstens zwei Kurse im Kalenderjahr gezahlt.

Es muss sich hierbei um die Teilnahme an Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen
  • Bewegungsgewohnheiten (z.B. Rückenschule, Pilates),
  • Ernährung (z.B. Ernährungskurse richtig ernähren),
  • Stressmanagement (z.B. Autogenes Training, Yoga) und
  • Suchtmittelkonsum (z.B. Kurse zur Raucherentwöhnung)
handeln.

Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) im Sinne des § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare freiwillige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder hat auch Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz. Dieser ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern 70 %.

Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält nur noch die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.

Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt haben, gilt diese Bestimmung jedoch bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort.
Die Regelungen zum Datenschutz in der BVO sind umfassend erweitert worden. Dies betrifft auch die vollständige durch automatische Einrichtungen durchgeführte Festsetzung von Beihilfen und die zur Ermittlung der Belastungsgrenze (§ 15) bei der die Bezüge zahlenden Stelle erhobenen und im Weiteren gespeicherten und genutzten Bruttobezüge des Beihilfeberechtigten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.
In der Anlage 6 sind Behandlungsmethoden aufgeführt, deren Aufwendungen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden können.

Die Aufzählung der von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist um die
  • Bogomoletz-Serum und
  • Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
erweitert worden.

Im Abschnitt II der Anlage 6 wurden die Regelungen zur Chirurgischen Hornhautkorrektur einer Fehlsichtigkeit, zur Gendiagnostik und zur Hyperbaren Sauerstofftherapie aktualisiert und erweitert.