Anzeige von Änderungen

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer Bezüge haben. Dazu gehören z.B. die Änderung  des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung), die Geburt eines Kindes oder der Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten. Eine Mitteilung allein an die Personalakten führende Dienststelle ist nicht ausreichend.

Wenn sich Ihre familiären Verhältnisse ändern, ist dies häufig mit einem Wechsel Ihrer Steuerabzugsmerkmale verbunden. Es reicht nicht aus, dass Sie Ihre Steuerabzugsmerkmale beim Finanzamt ändern lassen. Zusätzlich ist es zwingend notwendig, dass Sie das LBV über die Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse unterrichten. Bitte fügen Sie die entsprechenden Nachweise z.B. eine Kopie der Eheurkunde oder des rechtskräftigen Scheidungsurteils bei.

Ferner sind sonstige Änderungen anzuzeigen, die für die Zahlung der Bezüge bedeutsam sind, z.B. die Änderung der Anschrift und/oder die Änderung der Bankverbindung.

Auch in den ersten Monaten nach Ihrem Ausscheiden aus dem Dienst sind diese Angaben für uns wichtig, damit wir evtl. ausstehende Zahlungen leisten können. Außerdem versenden wir noch Unterlagen, die Sie benötigen, z.B. die Steuerbescheinigung oder die Meldungen zur Sozialversicherung

Dienstrechtliche Veränderungen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer Bezüge haben,

- z.B. Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Gewährung/Wegfall von Zulagen, Beurlaubung, Wiederaufnahme des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung, Ausscheiden aus dem Dienst, Zurruhesetzung
werden von Ihrer Personalakten führenden Dienststelle an das LBV übermittelt. Die korrekte Zahlung Ihrer Bezüge hängt davon ab, dass entsprechende Mitteilungen rechtzeitig hier eingehen (zu den Terminen siehe unten: "Bis wann muss ich Änderungen dem LBV anzeigen?").

Zusätzlicher Hinweis zum Versorgungsbereich

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Landesbeamtinnen und -beamte obliegt dem LBV NRW. Die dafür benötigten Personalakten werden von der Dienststelle unaufgefordert übersandt. Bei Verzögerungen werden entweder die Dienstbezüge vorübergehend weitergezahlt und später mit den nachzuzahlenden Versorgungsbezügen verrechnet oder es wird im Vorgriff auf die zustehenden Versorgungsbezüge ein Abschlag gewährt.

Bei der Änderung des Familienstandes, der Geburt eines Kindes oder dem Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten, etc. ist das LBV unter Vorlage der entsprechenden Nachweise unverzüglich zu unterrichten. Eine Mitteilung allein an die Personalakten führende Dienststelle ist nicht ausreichend.
Die Anzeige bedarf aus datenschutzrechtlichen Gründen der Schriftform und ist zu unterzeichnen.

Änderungen können für die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 05. des Vormonats beim LBV eingehen.

Falls Sie einen Bank- oder Kontowechsel durchführen möchten ist es in Ihrem Interesse, das bisherige Konto solange bestehen zu lassen bis erstmalig die Bezüge auf Ihrem neuen Konto eingegangen sind.

Beispiel:

Ihre Bankverbindung ändert sich ab dem 01. September eines Jahres. Damit dies für die Überweisung der Bezüge für den Monat September berücksichtigt werden kann, ist eine Anzeige bis zum 05. August erforderlich.

Bei verspäteter Anzeige wird die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - entsprechend rückwirkend durchgeführt.