Fragen rund um die Steuerabzugsmerkmale
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort.
Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden.
Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren erwägen.
Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (III / V oder IV / IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.
Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie hier.
Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.
Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt übrigens nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst, da es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine Art „Vorauszahlung“ auf die zu erwartende Jahreseinkommensteuer handelt.
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III / V können Arbeitnehmende für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren bei Steuerklasse IV / IV wählen.
Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, damit bei Verheirateten / eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als unbedingt notwendig. Beantragt wird das Faktorverfahren beim Finanzamt und kann auch nur von diesem als ELStAM gebildet werden. Der Faktor muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 EUR (A) und 12.000 EUR (B).
Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4.608 EUR und für B 119 EUR .
Die Summe der Lohnsteuer IV / IV beträgt 4.727 EUR.
Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4.342 EUR (Splittingverfahren).
Das ergibt den Faktor von (4.342 EUR : 4.727 EUR =) 0,918.
Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 EUR die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4.608 EEUR pro x 0,918 = 4.230 EUR.
Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 EUR die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 119 EUR x 0,918 = 109 EUR.
Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4.339 EUR und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer.
Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.492 EUR und bei Steuerklasse V für B 2.071 EUR (Summe der Lohnsteuer III/V: 3.563 EUR).
Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 EUR, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.
Ja, Sie können einmal im Kalenderjahr bei Ihrem Finanzamt Ihre Steuerklasse ändern lassen. Die Änderung kann immer nur für die Zukunft erfolgen. Den Antrag auf die Änderung müssen Sie bis spätestens 30.11. des Kalenderjahres stellen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten / Lebenspartner gilt auch als Steuerklassenwechsel.
Nein.
Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, die beide berufstätig sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III / V, IV / IV oder V / III oder IV / IV mit Faktor wählen.
Im Kalenderjahr kann grundsätzlich nur ein Steuerklassenwechsel beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag für das laufende Kalenderjahr kann nur bis zum 30.11. gestellt werden.
Ein weiterer Steuerklassenwechsel kann nur beantragt werden, weil ein verheirateter oder verpartnerter Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten / Lebenspartner auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen worden ist. Die Reduzierung der Arbeitszeit rechtfertigt dagegen keinen erneuten Steuerklassenwechsel.
Durch die Bildung eines Freibetrags als ELStAM ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Die Freibeträge müssen jedes Jahr neu beantragt werden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Mindestvorsorgepauschale 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (3.000 EUR in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden entspricht die Vorsorgepauschale grundsätzlich der Summe aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmendenanteil ohne Beitragsteile für das Krankengeld) sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Privat versicherte Arbeitnehmende können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten / Lebenspartner) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen.
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmendenpauschbetrag übersteigen.
Folgende Sonderausgaben:
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten / dauernde Lasten
- gezahlte Kirchensteuer
- Kinderbetreuungskosten (2/3 der Aufwendungen für Kinder bis 14 Jahre, höchstens 4.000 EUR
- Aufwendungen für eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr
- Schulgeld an Ersatzschulen für Kinder mit bis 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR
- Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen.
Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen:
- z. B. Krankheitskosten
- Unterhaltsaufwendungen
- Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (wegen auswärtiger Unterbringung)
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung oder Hinterbliebene
- Steuerermäßigung nach § 35a EStG
- negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten
Freibeträge für Kinder, wenn kein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf vergleichbare Leistungen besteht
Ein Freibetrags für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur gebildet nur gestellt werden, wenn die Aufwendungen den Betrag von 600 EUR übersteigen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
Für die Eintragung des Freibetrags bei Steuerklasse VI, der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen sowie der Steuermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die Antragsgrenze nicht.
Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenze von 10.700 EUR bei der Einzelveranlagung oder von 20.200 EUR bei der Zusammenveranlagung überschritten wird.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Mensche mit Behinderung, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als ELStAM gebildet oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.
Die Gemeinde (Meldebehörde) übermittelt an das Bundeszentralamt für Steuern Daten zu folgenden Ereignissen, die zu einer automatisierten Änderung der Steuerabzugsmerkmale führen:
Kirchenein- oder Kirchenaustritt
Eheschließung
Geburt, Adoption oder Tod
Alle weiteren Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen auf Antrag beim Finanzamt, z. B:
Änderung der Steuerklasse z. B. bei Ehegatten / Lebenspartnern von der Kombination IV/IV auf III / V und umgekehrt
Steuerklasse III, wenn nicht beide Ehegatten / Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. der andere Ehegatte / Lebenspartner hat seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, aber in einem anderen Land der EU bzw. innerhalb des europ. Wirtschaftsraums
alle Kinder (die nicht von der Meldebehörde übermittelt werden), auch Auslandskinder und Pflegekinder
Freibeträge
Pauschbeträge für behinderte Menschen (im Erstjahr oder bei Änderungen)