Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen der Beihilfeberechtigten.
Für die entstandenen Aufwendungen, dürfen
- die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO),
- der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und
- die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2 Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO)
im Kalenderjahr insgesamt 1,5% der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen des Beihilfeberechtigten des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten (Rechtsgrundlage § 15 BVO).
Die Feststellung dieser Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle. Wird die Belastungsgrenze überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.
Eine weitere Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen für die entstandenen Aufwendungen ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Sofern diese Aufwendungen 200 Euro zuzüglich 0,5% der Vorjahresbezüge übersteigen, wird zu dem diese Grenze übersteigenden Betrag eine Beihilfe gezahlt. Werden neben den Aufwendungen des Beihilfeberechtigten auch Arzneimittelaufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners/eingetragene Lebenspartnerin geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen.
Für diese Belastungsgrenze werden nicht alle Aufwendungen berücksichtigt. So bleiben z. B. Homöopathische, Anthroposophische und pflanzliche Arzneimittel sowie sogenannte Lifestylepräparate außer Betracht.
Diese Belastungsgrenze wird nur auf Antrag des Beihilfeberechtigten festgesetzt. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens aber bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.