Getrennt lebend bei Ehe / eingetragener Lebenspartnerschaft

Wenn Sie dauerhaft von Ihrem Ehepartner / eingetragenem Lebenspartner getrennt leben, haben wir für Sie einige Informationen zusammengestellt.

Die Informationen zu den Familienzuschlägen sind ausschließlich für Personen relevant, die nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen bezahlt werden.

Ob Ihnen der Familienzuschlag Stufe 1 zusteht, hängt von Ihrem Familienstand (z.B. verheiratet, verpartnert) ab.
Anders verhält es sich, wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner trennen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 steht Ihnen weiterhin zu, auch wenn Sie von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner getrennt leben. Erst eine rechtskräftige Scheidung  oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann Auswirkungen auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 haben.
 

Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld.

Sollten sich aufgrund Ihrer Trennung von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Änderungen in der Zahlung des Kindergeldes ergeben, teilen Sie uns dies bitte formlos mit und fügen sie ggfls. Nachweise bei. Möglicherweise wirkt sich diese Veränderung auf die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aus. Wir prüfen dann, ob Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag (weiter)gezahlt werden kann und informieren Sie über das Ergebnis.

Bitte beachten Sie:
Sofern Sie ein Stiefkind haben, kann Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nur solange gezahlt werden, wie Ihr Stiefkind in Ihrem Haushalt lebt.
 

Weitere Informationen  erhalten Sie in unserem Merkblatt Familienzuschlag.


 

Ein Beihilfeberechtigter kann in Krankheitsfall und im Pflegefall seines getrennt lebenden Ehegatten (eingetragener Lebenspartner) nur dann eine Beihilfe erhalten, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hat.

Für einen geschiedenen Ehegatten kann einem Beihilfeberechtigten zu Aufwendungen, die nach dem Wirksamwerden der Scheidung entstanden sind, keine Beihilfe mehr gezahlt werden.
Dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner sind verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen, damit die Steuerklasse geändert werden kann. Dauernd getrennt leben Sie, wenn der Mittelpunkt des Lebens nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung liegt.

Den Vordruck für Ihr Finanzamt finden sie hier.