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Nachversicherung

Diese Seite gibt Ihnen Auskünfte und Hinweise, die bei der Durchführung der Nachversicherung von Bedeutung sind. Hier erhalten Sie Antworten auf die häufigsten gestellten Fragen.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht, den rentenrechtlichen Folgen der Nachversicherung, sowie der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund bzw. deren Beratungsstellen, die Regionalträger der DRV oder den zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
 
Im Dienst des Landes NRW stehen Personen für die keine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, da gegenüber dem Dienstherrn ein Versorgungsanspruch besteht (zum Beispiel Beamte aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes). Scheidet eine bisher rentenversicherungsfreie Person unversorgt aus dem Dienstverhältnis aus, werden unter bestimmten Voraussetzungen die Rentenversicherungsbeiträge vom ehemaligen Dienstherrn an den Rentenversicherungsträger nachentrichtet (= Nachversicherung), soweit kein Aufschubgrund vorliegt (Rechtsgrundlage: § 8 SGB VI). Der Aufschub der Nachversicherung wird in den Punkten 12 - 16 näher erläutert.
 
Unter unversorgtem Ausscheiden aus dem Landesdienst wird der Wegfall des gesetzmäßigen Anspruchs bzw. Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften verstanden.
 
Von dem unversorgten Ausscheiden aus dem Landesdienst können nur die in § 5 SGB VI genannten Personenkreise betroffen sein. Hierunter fallen insbesondere folgende Gruppen:
  • Beamtinnen / Beamte
  • Richterinnen / Richter
  • Sonstige Beschäftigte (auch Angestellte) mit allgemeiner Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
  • Lehramtsanwärter
  • Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (z.B. Rechts-, Forstreferendare)
  • Versorgungsempfänger, wenn die Ruhensbezüge aberkannt werden
Mit der Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen erfolgt eine "Gleichstellung" mit einem vergleichbaren Versicherten, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Die alleine durch den Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden bei der späteren Berechnung Ihrer Rente berücksichtigt.
 
Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich, weil der Dienstherr von sich aus tätig wird.

Allerdings ist für die Durchführung der Nachversicherung oder Erteilung einer Aufschubbescheinigung der zugesandte Fragenbogen von erheblicher Bedeutung. Daher ist es wichtig, diesen unverzüglich ausgefüllt zurück zu senden.
 
Die Nachversicherungsbeiträge werden grundsätzlich an die Deutschen Rentenversicherung abgeführt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Nachversicherung auf Antrag bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchführen zu lassen (siehe Punkt 7, Rechtsgrundlage: § 186 SGB VI).

Eine Auszahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Nachzuversichernden selbst oder eine Anlage in privaten Versicherungen, Fonds, etc. ist gesetzlich ausgeschlossen (Rechtsgrundlage: § 185 SGB VI).
 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach dem Sozialgesetzbuch VI die Nachversicherung für verschiedene Berufsgruppen zugunsten der zuständigen berufsständische Versorgungseinrichtung (z.B. Versorgungswerk der Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) durchgeführt werden.
  • Voraussetzung ist unter anderem., dass die Zahlung an eine Versorgungseinrichtung innerhalb eines Jahresnach Eintritt der Voraussetzungen der Nachversicherung beim LBV NRW beantragt wird (Rechtsgrundlage: § 186 Absatz 3 SGB VI).
  • Mit dem Antrag ist nachzuweisen, seit wann die Mitgliedschaft besteht, da auch die Mitgliedschaft innerhalb dieses Jahres begründet worden sein muss.
  • Sind Nachversicherungsbeiträge bereits an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen worden, dann wird vom LBV NRW die Übertagung der Beiträge an das Versorgungswerk beantragt.
Der Dienstherr führt die Nachversicherung durch, wenn neben dem unversorgten Ausscheiden kein Aufschubgrund vorliegt oder dieser später weggefallen ist. Der Wegfall des Aufschubgrundes ist dem LBV NRW umgehend mitzuteilen.
 
Der ehemalige Dienstherr trägt die Nachversicherungsbeiträge in voller Höhe.
 
Die Beträge werden nach den Vorschriften berechnet, die im Zeitpunkt der Zahlung für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte gelten (Rechtsgrundlage: § 181 Absatz 1 SGB VI).
  • Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Rechtsgrundlage: § 181 Absatz 2 SGB VI). Folglich werden die Bruttobezüge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und nach Maßgabe der sonstigen beitragsrechtlichen Vorschriften berücksichtigt.
  • Bei der Ermittlung der Einnahmen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden auch Einkünfte aus weiteren Beschäftigungsverhältnissen einbezogen, sofern für diese die Einbeziehung in eine Nachversicherung ausdrücklich zugesichert worden ist (so genannte qualifizierte Gewährleistungsentscheidung).
  • Zeiten, für die keine Bezüge gezahlt wurden, werden grundsätzlich nicht in die Berechnung der Nachversicherung einbezogen.
Nein, die Nachversicherung kann nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer anderen Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden, weil hierfür keine rechtliche Grundlage besteht. Die Vorschriften des Tarifvertrages über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) sowie die VBL-Satzung gelten ausdrücklich nicht für Beamte.
 
Die Sozialversicherungsnummer (falls vorhanden) ist einzutragen.
Beabsichtigen Sie innerhalb von zwei Jahren erneut ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen (Aufschubbescheinigung), ist dies von Ihnen in Ziffer 3 der Erklärung anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass die Absicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung bestanden haben muss. Es ist daher eine entsprechende Absichtserklärung abzugeben. Außerdem sind die Voraussetzungen für den Aufschubgrund nachzuweisen.

Wichtig: Es ist daher erforderlich, Bewerbungsnachweise (z.B. Absagen) bis zum Abschluss der Nachversicherung aufzubewahren. Aufgrund Ihrer Absichtserklärung wird vom LBV NRW eine Aufschubbescheinigung erstellt.
 
Eine Aufschubbescheinigung wird gefertigt, wenn ein Beschäftigter unversorgt aus dem Landesdienst ausscheidet und einer der folgenden Aufschubgründe vorliegt:
  • Die rentenversicherungsfreie Beschäftigung wird nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen.
  • Eine andere rentenversicherungsfreie Beschäftigung wird sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden wieder aufgenommen und die bisher erworbene Versorgungsanwartschaft wird dort berücksichtigt (zum Beispiel Anerkennung der Rechtsreferendarzeit, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn).
  • Eine widerrufliche Versorgung wird gezahlt, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (Rechtsgrundlage: § 184 Absatz 2 SGB VI). 
Liegt ein Aufschubgrund vor (vgl. Frage 13), wird eine Aufschubbescheinigung erstellt. In dieser Bescheinigung wird dem ehemals Beschäftigten und dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt:
  • der Aufschubgrund,
  • der Nachversicherungszeitraum und
  • die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Nachversicherungsbeträge werden vorerst nicht überwiesen. Entfällt der Aufschubgrund, zum Beispiel durch Ablauf der zwei Jahre (siehe Punkt 13, zweiter Spiegelpunkt), dann ist die Nachversicherung durchzuführen und die Beiträge sind zu überweisen, wenn dem LBV NRW nicht nachgewiesen wird, dass eine neues rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis - auch bei einem anderen Arbeitgeber - aufgenommen worden ist.
 
Da Fristen zu beachten sind. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen muss das LBV NRW die Nachversicherungsbeiträge entrichten oder die Entscheidung über den Aufschub getroffen haben. Liegt dem Bearbeiter die Erklärung nicht rechtzeitig vor, dann wird zum Zwecke der Fristwahrung unterstellt, dass kein Aufschubgrund vorliegt. Es ist nicht zulässig, ohne die schriftliche Absichtserklärung (siehe Punkt 12) des Nachzuversichernden eine Aufschubbescheinigung zu erstellen.

Wird die Erklärung erst nach Durchführung der Nachversicherung beim LBV NRW eingereicht, kann das LBV NRW die Aufschubbescheinigung nachträglich an den Rentenversicherungsträger mit der Bitte übersenden, die Nachversicherungsbeiträge zurück zu erstatten. Bei diesem Verfahren obliegt dem Nachzuversichernden jedoch ein besonderes Maß an Mitwirkungs- und Nachweispflicht, weil der Rentenversicherungsträger genau überprüft, ob der angegebenen Aufschubgrund tatsächlich zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt worden ist.

Liegen keine Aufschubgründe vor, sind ebenfalls innerhalb von drei Monaten die Nachversicherung bei dem Rentenversicherungsträger durchzuführen und die Beiträge zu überweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden vom Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr vom geschuldeten Betrag erhoben.
 
Zur Überprüfung des Aufschubgrundes wird der Beschäftigte mit der "Erklärung zum Aufschub der Nachversicherung" nach seinen weiteren Berufsabsichten befragt. Für die Prüfung ist für das LBV NRW insbesondere von Interesse:
  • Ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung die Aufnahme eines neuen rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses beabsichtigt?
  • Sind bereits Bewerbungen erfolgt oder liegen konkrete Einstellungszusagen vor? Sofern eine Einstellungszusage vorliegt, wird für die Prüfung die Art des Beschäftigungsverhältnisses benötigt.
Die Anfrage vom LBV NRW sowie die Rückantwort des ehemals Beschäftigten sind aktenkundig zu machen.

Für die Aufschubbescheinigung ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ausreichend, wenn lediglich vage Spekulationen über die mögliche Aufnahme einer neuen rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Für die Erteilung eines Aufschubes müssen zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens sowohl objektive als auch subjektive Voraussetzungen erfüllt sein.

Subjektive Voraussetzung:
Die oder der Ausscheidende erklärt ihre / seine Absicht, innerhalb von zwei Jahren erneut ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen.

Objektive Voraussetzung:
Die oder der Ausscheidende kann nachweisen,
  • dass bereits eine Einstellungszusage für ein neues rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder
  • dass Bewerbungen um ein solches Beschäftigungsverhältnis bereits abgegeben worden sind bzw. weiterhin erfolgen werden und bei vernünftiger Abwägung aller Umstände erfolgreich sind.
Weitere Informationen:
Hinweis:
Das geltende Recht ist durch Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen einem stetigen Wandel unterworfen, daher können aus diesen allgemeinen Informationen keine Rechtsansprüche irgendwelcher Art abgeleitet werden.