Rehabehandlungen im Ausland

An dieser Stelle möchten wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind geben. Die rechtlichen Grundlagen entnehmen Sie bitte der BVO NRW.

Im Ausland entstandene Aufwendungen für eine

  • Krankenbehandlung oder
  • Entbindung


sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am

  • inländischen Wohnort oder
  • letzten früheren inländischenDienstort des Beihilfeberechtigten oder
  • in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort


beihilfefähig wären (Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 BVO).
 

 
Bei in

  • einem Mitgliedstaat der Europäischen Union -EU-,
  • einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -EWR- oder
  • der Schweiz


entstandenen Aufwendungen für

  • ambulante Behandlungen und
  • für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern


ist ein Kostenvergleich, wie unter Nr. 1 beschrieben, nicht erforderlich.

Bei Behandlungen in anderen -nicht öffentlichen-Krankenhäusern, sind die Aufwendungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (z. B. Universitätsklinik) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären (Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 BVO).
 

Aufwendungen für

  • stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie
  • ambulante Kuren und
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

in  

  • einem Mitgliedstaat der Europäischen Union -EU-,
  • einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -EWR- oder
  • der Schweiz


sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem ihm am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. § 6 und § 7 der BVO gelten sinngemäß.

Bei ambulanten Kurmaßnahmen innerhalb der EU, EWR oder der Schweiz sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn nachgewiesen wird, dass der Behandlungsort als Kurort anerkannt ist.
 

Wird eine

  • stationäre Rehabilitationsmaßnahme sowie
  • ambulante Kur oder
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahme

außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz durchgeführt, sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist.

Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind ohne die in Nr. 1 dieses Merkblattes beschriebenen Einschränkungen beihilfefähig

  • wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden kann,
  • wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen muss vor Beginn der Behandlung von der Beihilfestelle und bei Beihilfeberechtigten des Landes vom Finanzministerium anerkannt worden sein,
  • wenn sie 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen

(Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 4 BVO).
 

Beförderungskosten im Ausland sind in entsprechender Anwendung des § 4 Absatz 1 Nummer 11 BVO beihilfefähig. Hier wird auf das Merkblatt Beihilfe Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Beförderungskosten in Gebiete außerhalb

  • der Europäischen Union -EU-,
  • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -EWR- oder
  • der Schweiz


sind nicht beihilfefähig.

Rücktransportkosten außerhalb der vorgenannten Gebiete, auch wenn sie medizinisch notwendig sind, sind ebenfalls nicht beihilfefähig (Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 6 BVO).
 

Beiträge für eine zur Absicherung von

  • Krankheits-,
  • Rücktransportkosten

abgeschlossene Auslandskrankenversicherung ist bis zu einem Betrag von 10 Euro jährlich

  • für den Beihilfeberechtigten und
  • für jede berücksichtigungsfähige Person

beihilfefähig.

Beachten Sie bitte, dass Sie im Versicherungsfall verpflichtet sind, die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsleistungen werden von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht und vom verbleibenden Betrag eine Beihilfe gezahlt.

Beachten Sie bitte, dass allen Auslandsbelegen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, eine ausreichende Übersetzung beigefügt ist. Notwendige Übersetzungskosten sind nicht beihilfefähig.

Beispielsweise ist die Art der Behandlung (z.B. Beratung, Untersuchung, Injektion u. a.) anzugeben, damit gegebenenfalls eine Vergleichsberechnung zu den GOÄ-/GOZ-Gebühren vorgenommen werden kann.

Rechnungsbeträge in ausländischer Währung werden am Tag der Beihilfefestsetzung mit dem amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umgerechnet, sofern der tatsächliche Umrechnungskurs nicht z.B. durch Umtauschbestätigung der Bank nachgewiesen wird.

Bitte richten Sie Ihren Beihilfeantrag unter Angabe der Beihilfenummer an folgende Anschrift:

Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold

Dort wird der Beihilfeantrag einschließlich der beigefügten Belege gescannt und in digitaler Form an die zuständige Beihilfestelle übermittelt.

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe". Dieses ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller selbst zu unterzeichnen.

Bitte fügen sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei:

  • Rechnungsbelege
  • eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversicherung,  z.B. ADAC).