Scheidung / Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben? Wir haben für Sie Informationen zusammengestellt, was Sie zu beachten haben.

Bei einer Scheidung oder einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Bezüge haben (z.B. Steuerklassenwechsel, Familienzuschlag, Kindergeld).

Bitte übersenden Sie uns Ihr Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, sobald es Ihnen vorliegt.

Die Anzeige der Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen bedarf aus datenschutzrechtlichen Gründen der Schriftform und ist eigenhändig zu unterzeichnen. Eine E-Mail reicht in diesem Fall nicht aus. Mit dem Vordruck „Änderung der familiären Verhältnisse“ können Sie uns zum Beispiel Ihre Namensänderung, Änderung der Bankverbindung oder Ihre Adressänderung mitteilen.

Hinweis:
Nach rechtskräftiger Scheidung besteht die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen wieder an zu nehmen. Die Beurkundung erfolgt durch das Standesamt.

Die Informationen zu den Familienzuschlägen sind ausschließlich für Personen relevant, die nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen bezahlt werden.

Wenn Sie sich scheiden lassen oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, kann sich dies auf die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 auswirken. Damit wir dies prüfen können, bitten wir Sie, uns darüber zu informieren. Hierzu können Sie den Vordruck „Änderung der Verhältnisse“ nutzen.
Wir benötigen darüber hinaus eine Kopie des Scheidungsurteils, bzw. eine Urkunde über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk.

Bitte informieren Sie uns auch darüber, ob bzw. in welcher Höhe Sie Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner zum Unterhalt verpflichtet sind. Setzen Sie uns in Kenntnis, sofern Sie eine andere Person (auch eigene Kinder) nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben. 
 

Wenn Sie geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, ist es möglich, dass Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag seit der Trennung von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bereits nicht mehr zusteht.

Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld.
Sollten sich aufgrund Ihrer Scheidung  oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (oder bereits aufgrund Ihrer Trennung) von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Änderungen in der Zahlung des Kindesgeldes ergeben, teilen Sie uns dies bitte formlos mit und fügen Sie ggfls. Nachweise bei. Möglicherweise wirkt sich diese Veränderung auf die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aus. Wir prüfen dann, ob Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag (weiter)gezahlt werden kann und informieren Sie über das Ergebnis.

Bitte beachten Sie:
Sofern Sie ein Stiefkind haben, kann Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nur solange gezahlt werden, wie Ihr Stiefkind in Ihrem Haushalt lebt.
 
Weitere Informationen  erhalten Sie in unserem Merkblatt Familienzuschlag.
 

Für einen geschiedenen Ehegatten kann einem Beihilfeberechtigten zu Aufwendungen, die nach dem Wirksamwerden der Scheidung entstanden sind, keine Beihilfe mehr gezahlt werden. 

Ein Beihilfeberechtigter kann in Krankheitsfall und im Pflegefall seines getrennt lebenden Ehegatten (eingetragener Lebenspartner) nur dann eine Beihilfe erhalten, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hat.
Wird die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden / aufgelöst oder leben die Personen dauernd getrennt, wird für das gesamte Kalenderjahr der Trennung weiterhin die familiengerechte Steuerklasse berücksichtigt. Auf Antrag kommt gegebenenfalls ein Steuerklassenwechsel in Betracht. Ab dem Folgejahr wird die Steuerklasse I oder II vergeben.

Bei Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft übermitteln die Gemeinden den geänderten Familienstand an das Bundeszentralamt für Steuern, so dass die Änderung der Steuerklassen ab dem Folgejahr automatisiert erfolgen kann.

Die dauernde Trennung wird im Melderegister nicht erfasst und muss daher bei dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Regelmäßig wird der Scheidung / Auflösung ein Trennungsjahr vorausgehen, so dass die Steuerklassen bereits durch die Berücksichtigung des dauernden Getrenntlebens (in Steuerklassen I oder II) geändert wurden.


Wird eine Ehe geschieden, hat das Familiengericht einen Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser regelt die Verteilung von Ansprüchen auf Altersversorgung zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Ist die ausgleichspflichtige Person eine Beamtin bzw. ein Beamter, sind nach Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge zu kürzen.

Der Versorgungsausgleich erfolgt im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Land, als Träger der Versorgung des Anrechts, sieht keine interne Teilung vor. Die übertragenen Entgeltpunkte können zur Erhöhung einer Rente führen und sind beim zuständigen Rententräger (z.B. Deutsche Rentenversicherung oder Versorgungswerke) zu beantragen. Weitere Fragen zur Rente kann nur der zuständige Rententräger beantworten.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können beim LBV NRW keine Rentenansprüche ausgebaut oder neu begründet werden – das LBV NRW kann nicht als „Zielversorgungsträger“ ausgewählt werden.

Der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag muss bei Besoldungserhöhungen angepasst werden. Maßgebend für die Erhöhung ist grundsätzlich der Prozentsatz, um den Versorgungsbezüge nach dem Ende der Ehezeit allgemein erhöht werden. Individuelle Erhöhungen der Bezüge, z.B. durch Beförderung, wirken sich nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrages aus.

Das Familiengericht stellt die Höhe des Ausgleiches rechtskräftig fest. Das LBV NRW ist nicht befugt, diese Entscheidung zu verändern. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Änderung der Entscheidung beim Familiengericht zu beantragen, wenn Sie geringere Versorgungsbezüge erhalten, als bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches berücksichtigt worden sind. In diesem Verfahren können individuelle Veränderungen (z.B. vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand) oder allgemeine Rechtsänderungen (z.B. Minderung der Sonderzahlung) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass das Familiengericht eine Änderung nur vornehmen kann, wenn sich eine wesentliche Abweichung vom früheren Ausgleichsbetrag ergibt. Wann eine Abweichung wesentlich ist und zu welchem Zeitpunkt Sie frühestens den Antrag stellen können, entnehmen Sie bitte dem Gesetzeswortlaut (§§ 51, 52 Versorgungsausgleichsgesetz i. V. m. §§ 225, 226 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Versorgungsausgleich.