Steuerrechtliche Informationen zum Großbuchstaben „M“ ab 2019

Hiermit informieren wir Sie über eine steuerliche Neuerung ab dem 01.01.2019.

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bietet bereits die Möglichkeit, bestimmte Buchstaben auszuweisen (in Zeile 2 dort), beispielsweise „U“ als Nachweis für einen Unterbrechungszeitraum/Elternzeit.
Nun kommt der neue Buchstabe „M“ hinzu. Dieser steht für Mahlzeitengestellung.
 
Die Pflicht zur Bescheinigung einer Mahlzeitengestellung besteht seit 2014. Durch eine Übergangsregelung wurde diese Verpflichtung des Arbeitgebers ausgesetzt. Mit BMF-Schreiben vom 30.07.2015 wurde diese Frist verlängert und läuft zum 31.12.2018 endgültig aus. Ab 2019 ist somit diese Verpflichtung zwingend umzusetzen.
 

Warum ist eine Bescheinigung nun notwendig?

Es soll eine zutreffende Erfassung von Reisekosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in den Finanzämtern sichergestellt werden.
 
Wann ist der Großbuchstabe „M“ in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen?
Der Großbuchstabe „M“ ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und zu bescheinigen, wenn einem Arbeitnehmer (AN) anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt wurde. Dies gilt auch im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Die Mahlzeitengestellung in den oben genannten Fällen muss vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. Hierbei ist der amtliche Sachbezugswert der zu bewertenden Mahlzeit in Höhe von 60 Euro maßgeblich.
 
Ohne Bedeutung für die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht ist die Anzahl der im Kalenderjahr gewährten Mahlzeiten. Bereits eine Mahlzeitengestellung führt zur Bescheinigungspflicht des Großbuchstaben „M“.
 
Die Bescheinigungspflicht knüpft ausschließlich an den Sachverhalt der üblichen Mahlzeitengestellung an, unabhängig davon,
  • ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt, weil der Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen kann (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG),
  • die Mahlzeit pauschal (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG) oder
  • individuell besteuert wurde.
 

Beispiel

Der Arbeitnehmer nimmt an einer mehrtägigen Fortbildung außerhalb der Dienststelle teil. Die Mahlzeiten werden gestellt.
=> Der Buchstabe „M“ ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
 
Im Fall der Gewährung von Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder deren Preis 60 Euro übersteigt und die daher nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, besteht keine Pflicht, den Großbuchstaben „M“ im Lohnkonto aufzuzeichnen und zu bescheinigen.