Einzelheiten zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sie können sich aussuchen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie versichert sein wollen, wenn Sie versicherungspflichtig sind. Gesetzliche Krankenkassen sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Knappschaft und die Seekrankenkasse. Einige Kassen nehmen jedoch nur bestimmte Personengruppen als Mitglieder auf.

Die Bundesregierung legt den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung fest. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen errechnet, höchstens jedoch von zurzeit 5.175,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich (Beitragsbemessungsgrenze). Sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist Ihr regelmäßig zustehendes Arbeitsentgelt, zu dem auch Einmalzahlungen zählen, wie zum Beispiel die Jahressonderzahlung.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Beschäftigte mit einem Kind beträgt zurzeit 3,40 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Der Arbeitnehmerbeitrag für kinderlose Beschäftigte beträgt 4,00 %. Den Beitragszuschlag von 0,60 % zahlen kinderlose Beschäftigte allein.

Das Beitragsrecht in der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigte bis zum 30.06.2023 die Kinderanzahl nicht.

Bei mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab 01.07.2023  für den Arbeitnehmenden ab dem zweiten Kind pro Kind um 0,25 % bis zum Mindestbeitragssatz von 0,70 % bei 5 Kindern unter 25 Jahren.

Dieser Beitragsabschlag gilt für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes. Ist ein Kind älter als 25 Jahre entfällt sein Beitragsabschlag. Sind alle Kinder älter als 25 Jahre gilt dauerhaft der Ein-Kind Beitrag. Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres bleibt der Abschlag erhalten, entscheidend ist das Geburtsjahr. Auch für behinderte Kinder gilt die Abschlagsregelung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.  

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %.

Für die Berechnung zählt Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen bis zur Höhe von zurzeit 5.175,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, werden nicht berücksichtigt. Der Gesamtbeitrag wird durch das LBV NRW an die soziale Pflegekasse überwiesen.

Es gibt verschiedene Personengruppen, die nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein müssen. Dazu zählen Arbeitnehmer,

  • die das 55. Lebensjahr vollendet haben, in bestimmten Fällen, (siehe unter Frage „Ich habe mein 55. Lebensjahr vollendet, bin ich versicherungsfrei?“),

  • deren sozialversicherungspflichtiges Einkommen (ohne Familienzuschläge) höher ist als 5.775,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze - siehe unter Frage „Mein Einkommen liegt über 5.775,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich, bin ich versicherungsfrei?“) oder Arbeitnehmer,

  • deren sozialversicherungspflichtiges Einkommen (ohne Familienzuschläge) höher ist als 5.175,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich, in bestimmten Fällen (besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze - siehe unter Frage „Mein Einkommen liegt über 5.175,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich, bin ich versicherungsfrei?“).

Wenn Ihr sozialversicherungspflichtiges Einkommen höher ist als 5.175,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich (1/12 der "besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze" von 62.100,00 €) (neuer Wert gültig ab 01.01.2024), können Sie von der Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgenommen sein. Dafür müssen Sie zwei weitere Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen schon am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei gewesen sein und

  2. Sie müssen damals schon privat krankenversichert gewesen sein in einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Versicherungen entsprachen.

Für Arbeitnehmende, die am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmende, sondern zum Beispiel als Studierende privat krankenversichert waren oder die erst nach dem 31.12.2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von zurzeit 5.550,00 € monatlich (siehe Frage „Mein Einkommen liegt über 5.775,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich, bin ich versicherungsfrei?“).
Wenn Sie die Bedingungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze erfüllen, sind Sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter der Frage „Ich bin versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, welche Möglichkeiten habe ich?“ erfahren Sie, welche Alternativen Sie in diesem Fall haben.

Wenn Ihr sozialversicherungspflichtiges Einkommen höher ist als 5.775,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich (1/12 der "allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze" von 69.300,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024)), sind Sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Überschreitet Ihr Entgelt erst im Laufe einer Beschäftigung diese Grenze, tritt erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres Versicherungsfreiheit ein, sofern auch gleichzeitig die für das neue Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und nun Krankenversicherungspflicht eintreten würde (zum Beispiel wegen Reduzierung des Einkommens wegen Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit, Herabgruppierung, Wegfall einer sozialversicherungspflichtigen Zulage oder Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze), bleiben Sie grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit.

Sie werden jedoch auch in diesem Fall versicherungspflichtig, wenn Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht mindestens an einem Tag bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Ob es sich um eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung gehandelt hat, ist dabei unwichtig.

Unter der Frage „Ich bin versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, welche Möglichkeiten habe ich?“ erfahren Sie, welche Alternativen Sie in diesem Fall haben.

Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl:

1. Sie können freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sie erhalten dann einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird in der Regel zusammen mit Ihrem Anteil am Versicherungsbeitrag vom LBV NRW an Ihre Krankenkasse überwiesen.

2. Sie können eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Wenn die Leistungen dieser Versicherungen nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Versicherungen entsprechen, können Sie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen beanspruchen. Die Beitragszuschüsse werden mit Ihren Bezügen ausbezahlt und Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge selbst an Ihr Versicherungsunternehmen überweisen. Sie können den vollen Versicherungsbeitrag auch allein tragen.

Der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 7,3 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttobetrages zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt maximal 421,76 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024).

Wenn Sie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen bekommen, müssen Sie dem LBV NRW

  • zum Beginn der Beschäftigung bzw. mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit sowie
  • zu Beginn jeden Jahres und
  • wenn sich die Höhe der Beiträge ändert

eine Original-Bescheinigung der Kranken- bzw. Pflegekasse über die Beitragshöhe vorlegen.

Der Arbeitgeber muss sich nur dann durch Zuschusszahlung an den Beiträgen beteiligen, wenn er auch Bezüge zu zahlen hat. Daher müssen privat Krankenversicherte nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschutz oder während der Elternzeit sowie für die Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind in diesen Fällen beitragsfrei versichert.

Für Zeiten, für die Sie keine Bezüge von Ihrem Arbeitgeber bekommen (siehe oben), werden auch keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung müssen Sie dann Ihre Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung ohne Beteiligung des Arbeitgebers zahlen, damit diese Zeiten rentensteigernd wirken können. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bzw. dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sofern Sie beihilfeberechtigt sind, werden für privat Krankenversicherte Beihilfen im Krankheitsfall neben den Leistungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens nicht oder nur begrenzt gewährt. Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall besteht nicht.

Ihre Beihilfeberechtigung erlischt, wenn Sie aus dem Landesdienst ausscheiden.