Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte
Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich mit den Bezügen für den Monat November ausgezahlt.
Die Jahressonderzahlung für die beim Land NRW beschäftigten Arbeitnehmenden richtet sich nach folgenden Vorschriften:
Beschäftigungsgruppe | Tarifvertragliche Regelung |
|---|---|
Regierungsbeschäftigte | § 20 TV-L |
Ärztliches Personal an Universitätskliniken, das überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt | § 20 TV-Ärzte (kein Anspruch auf Jahressonderzahlung) |
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz | § 16 TVA-L BBiG |
Auszubildende in Pflegeberufen | § 16 TVA-L Pflege |
Praktikanten der Länder | § 14 TV Prakt-L |
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder | § 20 TV-Forst |
Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt | § 20 TVöD VKA |
Beschäftigungsgruppe | Anspruchsvoraussetzung |
|---|---|
Regierungsbeschäftigte | Arbeitsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen |
Ärztliches Personal an Universitätskliniken, das überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt | kein Anspruch auf Jahressonderzahlung |
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz | Ausbildungsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen |
Auszubildende in Pflegeberufen | Ausbildungsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen |
Praktikanten der Länder | Praktikantenverhältnis muss am ersten Dezember bestehen |
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder | Arbeitsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen |
Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt | Arbeitsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen |
Es finden zwei Berechnungsgrundlagen Anwendung:
der maßgebliche Bemessungssatz und
die individuell ermittelte Bemessungsgrundlage
Beschäftigungsgruppe | Bemessungssatz | Bemessungsgrundlage | ||||||||||||||||||||||||
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Regierungsbeschäftigte |
| Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September | ||||||||||||||||||||||||
Ärztliches Persnal an Universitätskliniken, das überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt | kein Anspruch auf Jahressonderzahlung | |||||||||||||||||||||||||
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz | 95 % | Ausbildungsentgelt des Monats November | ||||||||||||||||||||||||
Auszubildende in Pflegeberufen | 95 % | Ausbildungsentgelt des Monats November | ||||||||||||||||||||||||
Praktikanten der Länder | 95 % | Ausbildungsentgelt des Monats November | ||||||||||||||||||||||||
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder | 95 % | Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September | ||||||||||||||||||||||||
Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt | EG 1 bis 8 79,51% | Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September |
Berücksichtigt werden neben dem Tabellenentgelt alle laufenden und unständigen Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge).
Unberücksichtigt bleiben beispielsweise der Krankengeldzuschuss, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder nicht dienstplanmäßige Überstunden.
Ja.
Besteht ein Anspruch auf Jahressonderzahlung, vermindert er sich für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt besteht, um ein Zwölftel.
Der Anspruch vermindert sich ferner für jeden Kalendermonat, in dem Ihnen in einem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis Ausbildungsentgelt zustand. Schließt sich an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, setzt sich die Jahressonderzahlung aus zwei Teilen zusammen.
Ein vorangegangenes Beamtenverhältnis bleibt bei der Festsetzung der Jahressonderzahlung grundsätzlich unberücksichtigt.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 (AZ: 10 AZR 922/11) kommt es für die Zwölftelung der Jahressonderzahlung nicht allein auf das am ersten Dezember bestehende Arbeitsverhältnis an. Für die Höhe der Jahressonderzahlung sind auch Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern diese mit demselben Arbeitgeber im aktuellen Kalenderjahr bestanden haben und hierauf der TV-L anzuwenden war.