FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte

Hier erfahren Sie, wie sich Ihre Jahressonderzahlung berechnet.


Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich mit den Bezügen für den Monat November ausgezahlt.


Die Jahressonderzahlung für die beim Land NRW beschäftigten Arbeitnehmenden richtet sich nach folgenden Vorschriften:
 

Beschäftigungsgruppe

Tarifvertragliche Regelung

Regierungsbeschäftigte

§ 20 TV-L

Ärztliches Personal an Universitätskliniken, das überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt

§ 20 TV-Ärzte (kein Anspruch auf Jahressonderzahlung)

Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 16 TVA-L BBiG

Auszubildende in Pflegeberufen

§ 16 TVA-L Pflege

Praktikanten der Länder

§ 14 TV Prakt-L

Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

§ 20 TV-Forst

Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt

§ 20 TVöD VKA

Beschäftigungsgruppe

Anspruchsvoraussetzung

Regierungsbeschäftigte

Arbeitsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen

Ärztliches Personal an Universitätskliniken, das überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt

kein Anspruch auf Jahressonderzahlung

Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz

Ausbildungsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen

Auszubildende in Pflegeberufen

Ausbildungsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen

Praktikanten der Länder

Praktikantenverhältnis muss am ersten Dezember bestehen

Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

Arbeitsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen

Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt

Arbeitsverhältnis muss am ersten Dezember bestehen

Es finden zwei Berechnungsgrundlagen Anwendung:

  • der maßgebliche Bemessungssatz und

  • die individuell ermittelte Bemessungsgrundlage

 

Beschäftigungsgruppe

Bemessungssatz

Bemessungsgrundlage

Regierungsbeschäftigte

 

2019

2020

ab 2021

EG 1 bis EG 4 und EG 2Ü

91,69 %

88,91 %

87,43 %

EG 5 bis EG 8

92,19 %

89,40 %

88,14 %

EG 9a bis EG 11

77,66 %

75,31 %

74,35 %

EG 12 bis EG 13 und EG 13Ü bis Stufe 3

48,54 %

47,07 %

46,47 %

EG 14 bis EG 15 und EG 13Ü ab Stufe 4 und
EG 15Ü

33,98 %

32,95 %

32,53 %

Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September

Ärztliches Persnal an Universitätskliniken, das überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernimmt

kein Anspruch auf Jahressonderzahlung

 

Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz

95 %

Ausbildungsentgelt des Monats November

Auszubildende in Pflegeberufen

95 %

Ausbildungsentgelt des Monats November

Praktikanten der Länder

95 %

Ausbildungsentgelt des Monats November

Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

95 %

Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September

Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt

EG 1 bis 8                 79,51%
 
EG 9a bis 12            70,28 %
 
EG 13 bis 15             51,78 %

Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September

Berücksichtigt werden neben dem Tabellenentgelt alle laufenden und unständigen Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge).

Unberücksichtigt bleiben beispielsweise der Krankengeldzuschuss, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder nicht dienstplanmäßige Überstunden.

Ja.

  • Besteht ein Anspruch auf Jahressonderzahlung, vermindert er sich für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt besteht, um ein Zwölftel.

  • Der Anspruch vermindert sich ferner für jeden Kalendermonat, in dem Ihnen in einem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis Ausbildungsentgelt zustand. Schließt sich an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, setzt sich die Jahressonderzahlung aus zwei Teilen zusammen.

  • Ein vorangegangenes Beamtenverhältnis bleibt bei der Festsetzung  der Jahressonderzahlung grundsätzlich unberücksichtigt.

  • Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 (AZ: 10 AZR 922/11) kommt es für die Zwölftelung der Jahressonderzahlung nicht allein auf das am ersten Dezember bestehende Arbeitsverhältnis an. Für die Höhe der Jahressonderzahlung sind auch Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern diese mit demselben Arbeitgeber im aktuellen Kalenderjahr bestanden haben und hierauf der TV-L anzuwenden war.

Entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung ist es dabei unerheblich, ob sich die Arbeitsverhältnisse im Kalenderjahr nahtlos aneinandergereiht haben oder unterbrochen waren. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel  ist nur für Monate vorzunehmen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde.

Die Jahressonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen". Der Arbeitgeber hat die Steuer für den "sonstigen Bezug" nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Hierbei ist die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden.
Die so ermittelten Steuern liegen über dem Betrag, der sich bei Anwendung der Monatssteuertabelle ergeben würde.