Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte

Hier erfahren Sie, wie sich Ihre Jahressonderzahlung berechnet.

Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich mit den Bezügen für den Monat November ausgezahlt.
Die Jahressonderzahlung für die beim Land NRW beschäftigten Arbeitnehmer richtet sich nach folgenden Vorschriften:
 
Beschäftigungsgruppe Tarifvertragliche Regelung
Regierungsbeschäftigte § 20 TV-L
Ärzte an Universitätskliniken, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernehmen § 20 TV-Ärzte (kein Anspruch auf Jahressonderzahlung)
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz § 16 TVA-L BBiG
Auszubildende in Pflegeberufen § 16 TVA-L Pflege
Praktikanten der Länder § 14 TV Prakt-L
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder § 20 TV-Forst
Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt § 20 TVöD VKA
Beschäftigungsgruppe Anspruchsvoraussetzung
Regierungsbeschäftigte Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezember bestehen
Ärzte an Universitätskliniken, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernehmen kein Anspruch auf Jahressonderzahlung
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz Ausbildungsverhältnis muss am 1. Dezember bestehen
Auszubildende in Pflegeberufen Ausbildungsverhältnis muss am 1. Dezember bestehen
Praktikanten der Länder Praktikantenverhältnis muss am 1. Dezember bestehen
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezember bestehen
Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezember bestehen

Es finden zwei Berechnungsgrundlagen Anwendung:

  • der maßgebliche Bemessungssatz und
  • die individuell ermittelte Bemessungsgrundlage

 

Beschäftigungsgruppe Bemessungssatz Bemessungsgrundlage
Regierungsbeschäftigte
  2019 2020 ab 2021
EG 1 bis EG 4 und EG 2Ü 91,69 % 88,91 % 87,43 %
EG 5 bis EG 8 92,19 % 89,40 % 88,14 %
EG 9a bis EG 11 77,66 % 75,31 % 74,35 %
EG 12 bis EG 13 und EG 13Ü bis Stufe 3 48,54 % 47,07 % 46,47 %
EG 14 bis EG 15 und EG 13Ü ab Stufe 4 und
EG 15Ü
33,98 % 32,95 % 32,53 %
Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September
Ärzte an Universitätskliniken, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung übernehmen kein Anspruch auf Jahressonderzahlung  
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz 95% Ausbildungsentgelt des Monats November
Auszubildende in Pflegeberufen 95% Ausbildungsentgelt des Monats November
Praktikanten der Länder 95% Ausbildungsentgelt des Monats November
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder 95% Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September
Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) gilt EG 1 bis 8                 79,51%
 
EG 9a bis 12            70,28 %
 
EG 13 bis 15             51,78 %
Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für die Monate Juli, August und September
Berücksichtigt werden neben dem Tabellenentgelt alle laufenden und unständigen Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge).

Unberücksichtigt bleiben beispielsweise der Krankengeldzuschuss, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, nicht dienstplanmäßige Überstunden.
 

Ja!

 
  • Besteht ein Anspruch auf Jahressonderzahlung, vermindert er sich für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt besteht, um ein Zwölftel.
  • Der Anspruch vermindert sich ferner für jeden Kalendermonat, in dem Ihnen in einem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis Ausbildungsentgelt zustand. Schließt sich an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, setzt sich die Jahressonderzahlung aus zwei Teilen zusammen.
  • Ein vorangegangenes Beamtenverhältnis bleibt bei der Festsetzung  der Jahressonderzahlung grundsätzlich unberücksichtigt.
  • Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 (AZ: 10 AZR 922/11) kommt es für die Zwölftelung der Jahressonderzahlung nicht allein auf das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis an. Für die Höhe der Jahressonderzahlung sind auch Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern diese mit demselben Arbeitgeber im aktuellen Kalenderjahr bestanden haben und hierauf der TV-L anzuwenden war.
Entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung ist es dabei unerheblich, ob sich die Arbeitsverhältnisse im Kalenderjahr nahtlos aneinandergereiht haben oder unterbrochen waren. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel  ist nur für Monate vorzunehmen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde.
 
Die Jahressonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen". Der Arbeitgeber hat die Steuer für den "sonstigen Bezug" nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Hierbei ist die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden.
Die so ermittelten Steuern liegen über dem Betrag, der sich bei Anwendung der Monatssteuertabelle ergeben würde.