Wenn Sie Mitglied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenversorgung) sind, können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine Kopie des Befreiungsbescheids zu.
Vom LBV NRW werden dann keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Sie haben gegebenenfalls Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur berufsständischen Versorgung. Diese Beiträge werden in Höhe des jeweils gültigen Rentenversicherungsbeitrages (Arbeitnehmenden- und Arbeitgeberbeitrag) an das zuständige Versorgungswerk abgeführt. Bei wenigen Versorgungswerken kann nur eine Auszahlung des Zuschusses mit Ihren Bezügen erfolgen. Sie müssen Ihren Versicherungsbeitrag dann selbst an das Versorgungswerk überweisen.