FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Dienstzeitenschlüssel für den Versorgungsrechner

 

Zeiten im Beamten- und Richterverhältnis

Mit voller Stundenzahl einschließlich Vorbereitungsdienst

0602

Teilzeitbeschäftigung – auch unterhälftig

0607

Beurlaubung ohne Dienstbezüge
einschließlich Kindererziehungs- / Elternzeit für Kinder, die nach 1991 geboren sind

0613

Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren sind
vom Tag der Geburt bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats

  0657

Altersteilzeit – im Block- oder Teilzeitmodell
(Teilzeitbruch ist nur einzugeben, wenn innerhalb der letzten Jahre vor Beginn der Altersteilzeit eine Teilzeitbeschäftigung vorgelegen hat)

0616

Altersteilzeit im Blockmodell, sofern sie vor dem 01.01.2013 angetreten wurde und am 01.08.2013 eine vollständige Freistellung vorlag (Teilzeitbruch ist nur einzugeben, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit eine Teilzeitbeschäftigung vorgelegen hat)

0617

Teildienstfähigkeit

0603

Aufbauhilfe in den neuen Bundesländern

 

  • mit voller Stundenzahl

0685

  • mit Teilzeitbeschäftigung 

0686

Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigendem Klima, wenn sie mindestens ein Jahr ununterbrochen gedauert hat

 

  • mit voller Stundenzahl

1301

  • mit Teilzeitbeschäftigung 

1304

      Unterbrechung der Verwendung, z. B. durch Heimaturlaub

 

  • mit voller Stundenzahl

1306

  • mit Teilzeitbeschäftigung 

1309

 

Bundeswehr und Zivildienst

Berufs- und nicht berufsmäßiger Dienst in der Bundeswehr / Zivildienst / Wehrübungen außerhalb des Beamtenverhältnisses

0901

Unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis liegendes Berufssoldatenverhältnis, das am 31.12.1991 bestanden hat

0803

 

Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder als arbeitnehmende Person im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, soweit sie unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis ausgeübt wurde und zur Ernennung geführt hat

Mit voller Stundenzahl

1001

Teilzeitbeschäftigung

1002

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder Freistellung aus familienpolitischen Gründen

1006

Beurlaubung ohne Entgelt 

1004

 

Versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), soweit es unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis ausgeübt wurde

Mit voller Stundenzahl

1085

Teilzeitbeschäftigung

1083

Beurlaubung ohne Entgelt

1084

 

Laut Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Laufbahnverordnungen, Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene Ausbildungszeiten oder hauptberufliche Tätigkeiten (jedoch keine allgemeine Schulausbildung oder diese ersetzende Art der Ausbildung)

Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses
Praktikum, Lehre, Anerkennungsjahr, hauptberufliche Tätigkeit (vorgeschriebene Mindestdauer ist unter „höchst. anr.“ einzugeben)

1210

Fachschulausbildung

1233

Hochschul- und Fachhochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit
(bestand das Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 ist unter „höchst. anr.“ die vorgeschriebene Mindeststudienzeit und Prüfungszeit einzugeben).

1230

Nur für verbeamtete Personen des Vollzugsdienstes und Einsatzdienstes der Feuerwehr

Förderliche praktische Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit
(bei Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbruch eingeben)

1221

 

Sonstige Zeiten

Beschäftigung im

  • öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst

  • im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände

  • im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften

  • im Dienst kommunaler Spitzenverbände oder ihrer Landesverbände sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihrer Landesverbände

  • im ausländischen öffentlichen Dienst jeweils

mit voller Stundenzahl

1102

Teilzeitbeschäftigung

1103

Unterhälftige Beschäftigung während der Elternzeit oder Freistellung aus familienpolitischen Gründen

1119

Tätigkeit als Rechtsanwalt / Rechtsanwältung, Anwaltsassessor / Anwaltsassessorin oder Notar / Notarin ohne Ruhegehaltsberechtigung (anrechenbar zur Hälfte)

1101

Tätigkeit entwicklungshelfende Person (anrechenbar zur Hälfte)

1118

Versicherungsfreie Beschäftigung als planstelleninhabende Person im Ersatzschuldienst oder im Kirchendienst als Geistlicher oder Kirchenbeamter (§§ 5, 6 SGB VI), die unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis liegt und am 31.12.1991 bestanden hat

mit voller Stundenzahl 

1185

Teilzeitbeschäftigt

1183

Beurlaubt ohne Bezüge

1184

 

Hochschulpersonal im Sinne des § 67 LBeamtVG NRW

Promotionszeit oder promotionsadäquate Zeiten maximal zwei Jahren

6701

Vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen maximal drei Jahre

6719

Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation

6702

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse maximal fünf Jahre

6705

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse ab dem sechsten Jahr (zur Hälfte anrechenbar maximal fünf Jahre)

6706