Berücksichtigung von Studienzeiten
§ 11 i. V. m. § 92 LBeamtVG NRW
Die Zeit einer Hochschulausbildung kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Die Art und Mindestdauer der vorgeschriebenen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Laufbahnverordnung oder aus Gesetzen / Verordnungen. Für Beamtenverhältnisse, die ab dem 01.01.1992 begründet wurden, kommt das neue Recht in Betracht. Dementsprechend ist die Hochschulausbildung ist nach der nachstehenden Tabelle zu berücksichtigen:
Beginn des Ruhestandes | anrechenbare Studienzeit |
ab 01.01.2016 | 945 Tage |
ab 01.07.2016 | 915 Tage |
ab 01.01.2017 | 885 Tage |
ab 01.07.2017 | 855 Tage |