Geburt/Aufnahme eines Kindes in den Haushalt

Wenn Sie gerade Eltern geworden sind oder demnächst werden oder ein Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben, haben wir folgende Informationen für Sie zusammengestellt.

Seit dem 01.03.2021 hat das LBV die Zahlung des Kindergeldes an die Bundesagentur für Arbeit abgegeben. Dort kann ab sofort das Kindergeld beantragt werden.
 

Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld.

Besoldungsberechtigte, die keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 aber Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder haben, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil des Familienzuschlags - FZ 2 -).

Besoldungsberechtigte, die Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 und auf den Familienzuschlag für Kinder haben, erhalten sowohl den Familienzuschlag der Stufe 1 als auch den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil des Familienzuschlags - FZ 2 -).

 
Wichtig zu beachten:

Der Bescheid auf Zahlung von Kindergeld ist immer in Kopie neben einem formlosen Antrag auf Zahlung des FZ 2, an uns zu senden.
 

Weitergehende Informationen haben wir für Sie in unserem Merkblatt Familienzuschlag ab der Seite 8 zusammengestellt. 

Im Gegensatz zum früheren BAT bzw. MTArb sieht der TV-L keine separaten Entgeltbestandteile für das Vorhandensein von Kindern vor. Sofern zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L Anspruch auf kinderbezogenen Anteil(e) im Ortszuschlag (KOZ - Kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag-, Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen 2 und 3 etc. des Ortszuschlages) bestand, werden diese Beträge neben dem (individuellen) Tabellenentgelt weitergezahlt, solange Anspruch auf Kindergeld für das betreffende Kind besteht (siehe hierzu § 11 TVÜ-Länder). Weitere Informationen finden Sie hier.

Beihilfen für die Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Kinder, deren Eltern beide selbst beihilfeberechtigt sind, können nur an eines der beiden Elternteile gezahlt werden. Damit Sie Beihilfen für Ihr berücksichtigungsfähiges Kind/Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder erhalten können, muss ggf. bestimmt werden, ob Sie oder Ihr selbst beihilfeberechtigter Ehegatte / eingetragener Lebenspartner die Beihilfen erhalten soll (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO).

Für die Erklärung zur Berücksichtigung von Kindern und zum Beihilfebemessungssatz steht Ihnen ein Formular „Anlage Kinder“ zur Verfügung.

Mit dieser Erklärung haben Sie auch die Möglichkeit festzulegen, wer den erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70% erhalten soll. Die Abgabe dieser Erklärung ist immer dann erforderlich, wenn Sie zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben und eine weitere Person Beihilfen zu den Aufwendungen der Kinder erhalten kann.

Bitte füllen Sie dafür die Erklärung zur Berücksichtigung von Kindern und zum Beihilfebemessungssatz vollständig aus, sie muss von Ihnen und Ihrem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner unterzeichnet werden.

Eine Durchschrift der von Ihnen unterzeichneten Erklärung wird der zuständige Beihilfestelle Ihres Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners übersendet.

Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung erhalten Sie einen Zuschuss von 170 EUR.
 
Anders als das Kindergeld, das nur an eine Person ausgezahlt wird, gilt für den steuerlichen Kinderfreibetrag der sog. Halbteilungsgrundsatz. Jedem Elternteil steht ein halber Kinderfreibetrag zu.

Der Kinderfreibetrag wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die Anwendung des Kinderfreibetrages zu einer höheren Entlastung führt.

Der Kinderfreibetrag wird grundsätzlich durch die Meldebehörde für ELStAM bereitgestellt. Lebt ein Elternteil jedoch in einer anderen Gemeinde als das Kind gemeldet ist, muss die Eintragung des Kinderfreibetrages beim Finanzamt beantragt werden.

Der Kinderfreibetrag kann übertragen werden, wodurch die kinderbezogenen Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ebenfalls übertragen werden, da diese im Kinderfreibetrags-Zähler enthalten sind.

Zuständig ist hierfür Ihr Wohnsitzfinanzamt, bei dem Sie Informationen zu den benötigten Bescheinigungen und Antragsformularen erhalten.