Geburt / Aufnahme eines Kindes in den Haushalt
Seit dem 01.03.2021 hat das LBV NRW die Zahlung des Kindergeldes an die Bundesagentur für Arbeit abgegeben. Dort kann ab sofort das Kindergeld beantragt werden.
Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld.
Besoldungsberechtigte, die keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, aber Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder haben, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil des Familienzuschlags (FZ 2)).
Besoldungsberechtigte, die Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 und auf den Familienzuschlag für Kinder haben, erhalten sowohl den Familienzuschlag der Stufe 1 als auch den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil des Familienzuschlags (FZ 2)).