1. Das LBV sollte zeitnah telefonisch unter 0211/6023-05, mittels des Kontaktformulars oder schriftlich über den Todesfall informiert werden. Dadurch können wir bereits erste Arbeiten erledigen und Vorgänge vorbereiten, sodass gegebenenfalls bestehende Ansprüche im Nachfolgenden schneller geprüft werden können.
Inhalt der Meldung
- Personalnummer der verstorbenen Person
- Namen und Anschrift des Hinterbliebenen
- Angabe über das Verwandtschaftsverhältnis
- Sterbedatum
2. Anhand der Checkliste sollte geprüft werden, ob alle Dokumente bereitliegen. Das Ausstellen der Sterbeurkunde dauert i.d.R. wenige Tage, manchmal aber auch länger. Sobald alle Unterlagen vorliegen, sollten diese beim LBV eingereicht werden.
3. Unter anderem könnten folgende Ansprüche gegenüber dem LBV bestehen:
- Sterbegeld
- Witwengeld und Witwergeld
- Waisengeld
4. Es sollte sich ein Überblick verschafft werden, welche Personen anspruchsberechtigt sein könnten:
Beispielhafte Konstellationen, wenn die verstorbene Person im Ruhestand...
a) ledig/geschieden war und keine Kinder hatte
b) verheiratet/verpartnert war und keine Kinder hatte
c) verwitwet war und keine Kinder hatte
d) ledig/geschieden war und Kinder hatte
e) verheiratet/verpartnert war und Kinder hatte
f) verwitwet war und Kinder hatte
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Sterbegeld |
Witwen-/Witwergeld |
Waisengeld |
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a) |
auf Antrag anderer Personen* |
entfällt |
entfällt |
b) |
geehelichte Personen/Lebenspartner |
geehelichte Personen/Lebenspartner |
entfällt |
c) |
auf Antrag anderer Personen |
entfällt |
entfällt |
d) |
Kinder zu gleichen Teilen |
entfällt |
Kinder |
e) |
geehelichte Personen/Lebenspartner |
geehelichte Personen/Lebenspartner |
Kinder |
f) |
Kinder |
entfällt |
Kinder |
*Wer sind andere Personen?
Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefkinder wenn sie mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder diese unterhalten haben
oder
andere Person, die die Krankheits- oder Bestattungskosten der verstorbenen Person getragen haben
5. Hat die verstorbene Person eine eigene Altersrente (z.B. aus der Deutschen Rentenversicherung, VBL, Versorgungswerke) erhalten oder eine Anwartschaft darauf, so haben die Hinterbliebenen ggfs. einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Weil diese Renten auch bei Nichtbeantragung auf die Hinterbliebenenversorgung anzurechnen sind, sollten diese umgehend beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Abzugrenzen sind die Fälle, in denen nicht verbeamtete Personen Hinterbliebenenbezüge bezogen haben, aber dann selbst versterben.
- Sterben die verwitweten geehelichten Personen/Lebenspartner, die Witwen-/Witwergeld bezogen, erhalten Kinder das Zweifache des Witwen- /Witwergeldes als Sterbegeld, wenn sie Anspruch auf Waisengeld haben. Weitergehende Ansprüche entstehen nicht
- Sterben die Waisen, werden Zahlungen des Waisengelds eingestellt