Änderungen der Beihilfeverordnung zum 01.04.2023
Information für beihilfeberechtigte Personen zur Änderung der Beihilfeverordnung mit Wirkung ab dem 01.04.2023
1. Ergänzungen im Bereich der Psychotherapien (§ 4a ff BVO NRW)
In den Katalog der Behandlungsformen wurde die systemische Therapie aufgenommen (§ 4e BVO NRW).
Die Akuttherapie wurde auf bis zu 24 Behandlungseinheiten verlängert. Die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit, dass bereits ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle beantragt worden sein muss, ist entfallen.
Für eine anschließende therapeutische Behandlung ist das Voranerkennungsverfahren notwendig.
Bei Gruppentherapie ist ebenfalls kein Voranerkennungsverfahren notwendig.
Kurzzeittherapien sind nun bei allen Behandlungsformen möglich, ebenfalls bis zu 24 Sitzungen.
2. Behandlungspflege (§ 4 Absatz 1 Nummer 5a BVO NRW)
Aufnahme der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB XI. Diese wird zuhause oder in Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) erbracht.
3. Familien- und Hauspflegekraft (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW)
Anpassung des Stundensatzes auf bis zu 13,- Euro und des Tagessatzes auf maximal 104,- Euro.
4. Pflege
Pflegegeld bei Verhinderungspflege (§ 5a Absatz 4 BVO NRW)
Der Anspruch auf Pflegegeld gilt bei einer stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden Dauer pro Tag fort.
Digitale Pflegeaufwendungen (§ 5e BVO NRW)
Aufnahme der digitalen Pflegeaufwendungen nach § 40a SGB XI als Pflegehilfsmittel.
5. Aufwendungen im Ausland (§ 10 BVO NRW)
Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Diese waren durch den Austritt aus der Europäischen Union hier herausgenommen und wurden nun wieder aufgenommen.
6. Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen (§ 14 BVO NRW)
Neuregelung auf welche Konten und folgend Konteninhaber Beihilfen gezahlt werden können.
7. Anlage 1 der BVO
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Inhaltliche Änderungen und Konkretisierungen aufgrund der oben genannten Änderungen in den betroffenen Vorschriften.
8. Anlage 5 der BVO
Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Änderungen im Bereich der Ergotherapie durch Aufnahme der Behandlungsform der Parallelbehandlung und Konkretisierung des Hirnleistungstrainings.