FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Änderungen der Beihilfeverordnung zum 01.01.2026


Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.01.2026


Die 18. Änderungsverordnung zur BVO NRW ist mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft getreten. 

Sie gilt für Aufwendungen die nach dem 31.12.2025 entstehen.


Hier ein Überblick über die eingetretenen Änderungen:


Rehabilitationsmaßnahmen
Hier erfolgt eine grundlegende Änderung mit dem Wegfall der amtsärztlichen Untersuchung und der Ausweitung des Antritts einer bewilligten Maßnahme von sechs Monaten auf ein Jahr. Ebenso wurde ein einheitlicher Zuschuss für Beförderungskosten unabhängig vom Wohnort auf 200 EUR festgelegt.

Anlage 3 Hilfsmittel
Eine ärztliche Verordnung für die Folgebeschaffung eines Hörgerätes nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes ist entbehrlich geworden. Die Notwendigkeit kann auch durch die Hörgeräteakustikerin oder den Hörgeräteakustiker festgestellt werden.

Anlage 5 zur BVO Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Die Anlage 5 wurde komplett überarbeitet. Grundsätzlich sind die Aufwendungen in der Höhe angemessen, die in den Verträgen nach den §§ 125 oder 125a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in ihrer jeweils geltenden Fassung zwischen dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen und den Spitzenorganisationen auf Bundesebene für den jeweiligen Heilmittelbereich vereinbart sind.
Es erfolgt demnach bis auf ein paar wenige noch in der Anlage 5 aufgeführten Leistungen (vorrangig Packungen und Bäder) ein Verweis auf die Leistungen und Höchstbeträge nach dem SGB V.

Pflege – Änderungen im SGB XI
Ab dem 01.07.2025 steht für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 EUR für einen Zeitraum für acht Wochen im Kalenderjahr zur Verfügung. Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

Weitere Änderungen
Des Weiteren erfolgten redaktionelle und klarstellende Anpassungen, auch bei Verweisen auf andere Rechtsvorschriften. Ebenso sind viele Regelungen aus den Verwaltungsvorschriften in die Beihilfeverordnung übernommen worden.