Berücksichtigung von Studienzeiten

§ 11 i. V. m. § 92 LBeamtVG NRW

Die Zeit einer Hochschulausbildung kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Die Art und Mindestdauer der vorgeschriebenen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Laufbahnverordnung oder aus Gesetzen / Verordnungen. Für Beamtenverhältnisse, die ab dem 01.01.1992 begründet wurden, kommt das neue Recht in Betracht. Dementsprechend ist die Hochschulausbildung ist nach der nachstehenden Tabelle zu berücksichtigen:
 
Beginn des Ruhestandes anrechenbare Studienzeit
ab 01.01.2016 945 Tage
ab 01.07.2016 915 Tage
ab 01.01.2017 885 Tage
ab 01.07.2017 855 Tage
 
 
Für Beamtenverhältnisse, die bis zum 31.12.1991 begründet wurden, kommt das Übergangsrecht in Betracht. Hierbei wird geprüft ob ein höherer Ruhegehaltssatz nach dem Übergangsrecht möglich ist. Dieser wird dann für die Festsetzung herangezogen. Es wird eine Berechnung durchgeführt in der altes Recht bis 31.12.1991 und neues Recht ab dem 01.01.1992 miteinander gemischt wird.
 
Die Begrenzung der Studienzeiten ist manuell im Versorgungsrechner einzugeben, da diese sonst im vollen Umfang berücksichtigt wird. Dies kann zu einem falschen Ergebnis bei der fiktiven Berechnung führen.