FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Beurlaubung/Elternzeit/Pflegezeit

Beurlaubung / Elternzeit / Pflegezeit


Während der Zeit einer

  • Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 64 LBG,

  • der Pflegezeit nach § 67 LBG,

  • der Elternzeit nach § 74 Absatz 2 LBG bleibt Ihr eigener Beihilfeanspruch bestehen,

es sei denn,

  • Sie werden berücksichtigungsfähige Person bei einem Angehörigen mit gleichwertigem Beihilfeanspruch (verbeamtete Person oder privat versichert angestellte Person) oder

  • es besteht ein Anspruch über den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner auf Familienversicherung (§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -SGB V-).


In der Regel wird ein Anspruch auf Familienversicherung über den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner eher im Zusammenhang mit einer Beurlaubung nach § 64 LBG, weniger im Falle der Elternzeit nach § 74 Absatz 2 LBG entstehen.

Als berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte / eingetragener Lebenspartner) einer beihilfeberechtigten Person ist für den Beurlaubten eine ausreichende Fürsorge im Krankheits-, Geburts- und Todesfall über die beihilfeberechtigte Person sichergestellt. Auch in den Fällen, in denen der Beurlaubte über seinen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner aus dieser Versicherung beitragsfreie Leistungen erhalten kann (Familienversicherung nach § 10 SGB V), sieht der Gesetzgeber einen ausreichenden Schutz gewährleistet mit der Folge, dass ein Beihilfeanspruch entfällt.

Beihilfeanspruch bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung:

Obige Regelungen gelten auch, wenn während der Beurlaubung, der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.

Wird während der Beurlaubung der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt, bleibt der eigene Beihilfeanspruch bestehen.

Von den o. a. Regelungen sind auch die Ansprüche der beihilfeberechtigten Person für seine berücksichtigungsfähigen Kinder betroffen.

Für Rückfragen -ggf. telefonisch- steht Ihnen Ihre Beihilfenstelle zur Verfügung.

Zur besseren Übersicht über die Regelungen während der Beurlaubung bzw. der Elternzeit finden Sie oben bei den Downloads eine tabellarische Übersicht.