Beurlaubung/Elternzeit/Pflegezeit
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Beurlaubung / Elternzeit / Pflegezeit
Während der Zeit einer
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 64 LBG,
der Pflegezeit nach § 67 LBG,
der Elternzeit nach § 74 Absatz 2 LBG bleibt Ihr eigener Beihilfeanspruch bestehen,
es sei denn,
Sie werden berücksichtigungsfähige Person bei einem Angehörigen mit gleichwertigem Beihilfeanspruch (verbeamtete Person oder privat versichert angestellte Person) oder
es besteht ein Anspruch über den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner auf Familienversicherung (§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -SGB V-).