FAQ zu den Inflationsausgleichszahlungen für Tarifbeschäftigte
Hier geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Die Inflationsausgleichszahlungen erhalten:
Beschäftigte, die unter den TV-L oder PKW-Fahrer-TV-L fallen
Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit
Studierende, die sich in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang nach TVdS-L befinden
Praktikantinnen und Praktikanten nach TV Prakt-L
Der TV-Inflationsausgleich gilt nicht für Beschäftigte nach TV-Forst, TVA-L Forst, TV-Ärzte oder TVöD.
Der Anspruch auf die einmalige Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.800 EUR besteht, wenn Sie am 09.12.2023 in einem Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden oder Praktikantenverhältnis standen und im Zeitraum 01.08.2023 – 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
Sollten Sie am Stichtag 09.12.2023 ohne Zahlung der Bezüge beurlaubt sein (z. B. Elternzeit), erhalten Sie die einmalige Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.800 EUR nur, wenn Sie im Zeitraum 01.08.2023 – 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
Der Anspruch auf die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen i. H. v. 120 EUR besteht, wenn Sie in dem jeweiligen Bezugsmonat in 2024 in einem Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden oder Praktikantenverhältnis stehen und an mind. einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Ein Rückgriff auf Vormonate bei ruhenden Arbeitsverhältnissen kommt nicht in Frage.
Dem Anspruch auf Entgelt für die Zahlung der einmaligen und monatlichen Zahlungen sind gleichgestellt:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 und § 29 TV-L
Anspruch auf Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser nur der Höhe nach nicht gezahlt wird)
Anspruch auf Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld sowie Mutterschutzzuschuss (§§ 18 – 20 MuSchG)
Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen
Leistungen nach § 56 IfSG (Quarantäne)
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Die Inflationsausgleichszahlungen reduzieren sich entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung (auch bei Altersteilzeit).
Für die Zahlung der einmaligen Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.800 EUR sind Ihre Verhältnisse am 09.12.2023 maßgeblich. Hat Ihr Arbeitsverhältnis an diesem Tag geruht (z. B. Elternzeit oder Sonderurlaub), sind die Verhältnisse am letzten Tag vor Beginn des Ruhens maßgeblich. Der Rückgriff erfolgt jedoch höchstens bis 01.08.2023.
Für die Zahlung der monatlichen Inflationsausgleichszahlungen i. H. v. 120 EUR sind die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats maßgeblich. Hat Ihr Arbeitsverhältnis am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats geruht, sind die Verhältnisse am letzten Tag vor Beginn des Ruhens maßgeblich.
Während Sie sich in Elternzeit in Teilzeit befinden, ruht Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht. Ein Rückgriff auf Zeiten vor der Elternzeit, in denen Ihre Arbeitszeit gegebenenfalls höher war, kommt daher nicht in Betracht.
Die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen berechnet sich daher nach Ihrer Teilzeit während der Elternzeit.
Wechseln Sie im Laufe eines Bezugsmonats für die monatliche Zahlung Ihre Beschäftigungsart (z. B. Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis nach TV-L), berechnet sich die Höhe der Inflationsausgleichszahlung nach der Beschäftigung, in der der höhere Anspruch besteht.
Bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis im Laufe eines Monats erhalten Sie die monatliche Inflationsausgleichszulage für den Wechselmonat nur einmalig. Ein erneuter Anspruch im Beamtenverhältnis entsteht für den Wechselmonat nicht.
Soweit das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden oder Praktikantenverhältnis im Zeitraum 01.01. – 31.10.2024 begründet wird, haben Sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die monatliche Zahlung der Inflationsausgleichszahlung.
Liegt der Beginn im Laufe des Monats ist für die Ermittlung der Auszahlungshöhe der erste Tag des Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden oder Praktikantenverhältnis maßgeblich.
Sollten Sie arbeitsunfähig erkrankt sein, haben Sie trotzdem Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen, wenn:
Sie sich in der Lohnfortzahlung befinden oder
ein grundlegender Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht (auch wenn dieser nur der Höhe nach nicht gezahlt wird).