FAQ zu den Sonderzahlungen für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen

Hier geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Sonderzahlungen werden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) für das Jahr 2023 und 2024 gezahlt und setzen sich zusammen aus:

  • einer einmaligen Sonderzahlung für das Jahr 2023 sowie

  • monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 

Die Sonderzahlungen erhalten:

  • Beamtinnen und Beamte des Landes NRW (inkl. Anwärterinnen und Anwärter), der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

  • Richterinnen und Richter des Landes NRW

  • Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

  • Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene

Voraussetzung für die einmalige Sonderzahlung ist, dass 

  1. am Stichtag 09.12.2023 das Dienstverhältnis bestanden haben muss und

  2. in der Zeit vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst-/ Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestand. 

 

Soweit am Stichtag 09.12.2023 kein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestand, kann dennoch die einmalige Sonderzahlung zustehen, und zwar dann, wenn in einem vorherigen Zeitraum Bezüge gezahlt wurden. Maßgebend sind in diesem Fall die Verhältnisse desjenigen Tages, an dem die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.

Voraussetzung für die monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 ist, dass im jeweiligen Bezugsmonat an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienst-/ Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen besteht/bestand. 

Die Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise setzen sich aus einer einmaligen Sonderzahlung und monatlichen Sonderzahlungen zusammen.

Die einmalige Sonderzahlung beträgt für anspruchsberechtigte Vollbeschäftigte:

  • Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter:  1.800 €,
  • Anwärterinnen und Anwärter: 1.000 €,
  • Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfänger: 1.000 €

Die monatliche Sonderzahlung für die Monate Januar bis Oktober 2024 beträgt für Vollbeschäftigte:

  • Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter:  120 €,
  • Anwärterinnen und Anwärter: 50 €,
  • Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfänger: 50 €

Bei einer Teilzeitbeschäftigung (auch Altersteilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder bei Teilzeitmodellen nach § 65 LBG NRW) reduzieren sich die Sonderzahlungen entsprechend des individuellen Teilzeitbeschäftigungsanteils.

Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind die Verhältnisse am Stichtag 09.12.2023. Soweit am Stichtag 09.12.2023 kein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestand (z. B. wegen einer Beurlaubung), sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages, an dem die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 zuletzt einen solchen Anspruch hatte. Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen bemisst sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Bezugsmonat.

Es ist zwischen der einmaligen Sonderzahlung und den monatlichen Sonderzahlungen zu unterscheiden.

  • Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023: 

Hatten Sie am Stichtag 09.12.2023 aufgrund einer Beurlaubung keinen Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, zuletzt aber an einem Tag im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 Bezüge erhalten, besteht ein Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung in Höhe der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse.

Wurden an keinem Tag in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 Bezüge gezahlt (z. B. bei Langzeitbeurlaubung) besteht kein Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung.

  • Monatliche Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024: 

Hinsichtlich der monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 sind die Verhältnisse im jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Ein Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung ist nur gegeben, wenn im jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen besteht/bestand. 

Besteht im jeweiligen Bezugsmonat an keinem Tag ein Anspruch auf Dienst- /Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlung in diesem Monat. 

Die Sonderzahlungen werden im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung nach einem Gesetzesentwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen an verbeamtete Personen und Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfen ausgezahlt. 

Anspruchsberechtigte erhalten Ende Januar 2024 eine einmalige Sonderzahlung. Diese wird als separate einmalige Zahlung (Abschlagszahlung) gezahlt und auf Ihrer Bezügemitteilung für den Monat 03/2024 dargestellt. 

Die monatliche Sonderzahlung wird voraussichtlich im Bezügemonat Mai 2024 (also Ende April) laufend aufgenommen und rückwirkend ab Januar 2024 ausgezahlt.

Sowohl die Einmalzahlung als auch die monatlichen Sonderzahlungen werden als steuerfreie Sonderzahlung im Sinne des § 3 Nr. 11 c Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt, sofern sie der anspruchsberechtigten Person bis zum 31.12.2024 zufließen und einen Betrag von 3.000 € nicht erreichen.

Aufgrund der Vielzahl der Fälle, in denen die Sonderzahlungen maschinell zur Auszahlung gebracht werden, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass es in wenigen Einzelfällen zu einer fehlerhaften (Nicht-) Berücksichtigung der Sonderzahlung(en) kommt. Sofern Sie glauben, dass Sie die Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlung(en) erfüllen, können Sie sich beim LBV NRW melden. Das LBV NRW prüft dann, ob im konkreten Einzelfall ein Nachzahlungsanspruch besteht.

Die einmalige Sonderzahlung wurde im Januar 2024 als separate Zahlung (Abschlagszahlung) ausgezahlt. Die Darstellung der geleisteten Abschlagszahlung erfolgt mit den Bezügen für den Monat 03/2024, da sie ansonsten lediglich als Überweisung auf Ihrem Konto ersichtlich wäre.

Nein, es muss kein Antrag beim LBV NRW gestellt werden. Das LBV NRW zahlt von Amts wegen bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die zustehende(n) Zahlung(en) aus.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung (auch Altersteilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder bei Teilzeitmodellen nach § 65 LBG NRW) reduziert/reduzieren sich die Sonderzahlung(en) entsprechend des Teilzeitbeschäftigungsanteils.

Für die einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 sind die Verhältnisse am Stichtag 09.12.2023 maßgeblich. Sofern am 09.12.2023 kein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestand, kann dennoch die Einmalzahlung zustehen und zwar dann, wenn in einem vorherigen Zeitraum Bezüge gezahlt wurden. Maßgebend sind in diesem Fall die Verhältnisse desjenigen Tages, an dem die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 zuletzt einen Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe hatte.

Für die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 sind die jeweiligen Verhältnisse im jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Eine Änderung bzw. Anpassung des individuellen Teilzeitbeschäftigungsanteils innerhalb eines Bezugsmonats wirkt sich auf die Höhe der zustehenden Sonderzahlung aus. Die Sonderzahlung wird entsprechend des Beschäftigungsanteils für den jeweils maßgeblichen Zeitraum gezahlt.

Beispiel 1: Sie sind seit dem 01.07.2023 mit 14/28 Wochenstunden durchgehend teilzeitbeschäftigt. 

Maßgeblich für die einmalige Sonderzahlung ist der Stichtag 09.12.2023. Zum Stichtag waren Sie mit 14/28 Wochenstunden beschäftigt. Die einmalige Sonderzahlung reduziert sich entsprechend des Teilzeitbeschäftigungsanteils von 14/28 Wochenstunden. Dies gilt bei unveränderter Teilzeit entsprechend für die monatlich zustehende Sonderzahlung.

Für die einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 sind zunächst die persönlichen Verhältnisse am Stichtag 09.12.2023 maßgeblich. Die Sonderzahlung wird anteilig entsprechend des am 09.12.2023 bestehenden Teilzeitbeschäftigungsanteils gezahlt.

Bestand zum Stichtag 09.12.2023 kein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen (z. B. wegen einer Elternzeit) sind die Verhältnisse desjenigen Tages maßgeblich, an dem Sie im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 zuletzt einen Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe hatten.

Für die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 sind die Verhältnisse im jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Teilzeitänderungen innerhalb eines Monats wirken sich auf die Höhe der zustehenden Sonderzahlung aus. Die Sonderzahlung wird entsprechend des Beschäftigungsanteils anteilig für den jeweils maßgeblichen Zeitraum gezahlt. 

 

  • Beispiel 1 Einmalzahlung:

Sie befinden sich seit dem 25.11.2023 in Elternzeit ohne Dienstbezüge. Zum Stichtag 09.12.2023 hatten Sie daher keinen Anspruch auf Dienstbezüge. 

Im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 24.11.2023 waren Sie teilzeitbeschäftigt. Zum 15.10.2023 hat sich Ihr Teilzeitbeschäftigungsanteil von zuvor 25/41 Wochenstunden auf 21/41 Wochenstunden reduziert.

Maßgeblich für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind in diesem Fall Ihre persönlichen Verhältnisse am 24.11.2023 mit einem Teilzeitbeschäftigungsanteil von 21/41 Wochenstunden. 

 

  • Beispiel 2 Einmalzahlung: 

Sie waren im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 vollzeitbeschäftigt und sind seit dem 01.12.2023 mit 14/28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. 

Maßgeblich für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 09.12.2023. Zum Stichtag 09.12.2023 waren Sie mit 14/28 Wochenstunden beschäftigt. Die einmalige Sonderzahlung reduziert sich entsprechend des Teilzeitbeschäftigungsanteils von 14/28 Wochenstunden. 

 

  • Beispiel Monatliche Sonderzahlung:

Sie sind teilzeitbeschäftigt und im Monat 03/2024 reduziert sich zum 16.03.2024 Ihre Teilzeit von zuvor 25/41 Wochenstunden auf 22/41 Wochenstunden.

Für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 15.03.2024 steht Ihnen eine anteilige Sonderzahlung entsprechend Ihres Teilzeitbeschäftigungsanteils von 25/41 Wochenstunden und für den Zeitraum von 16.03.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von 22/41 Wochenstunden zu.

Die Sonderzahlungen werden jeder anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt. Es besteht kein Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn Ihnen bereits vergleichbare steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 11 c des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023 aufgrund oder im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung des Bundes/eines anderen Bundeslandes oder eine tarifvertragliche Regelung aus einem anderen Verhältnis im öffentlichen Dienst gezahlt worden sind. 

Die Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, wenn nachträglich bekannt wird, dass kein Anspruch auf die Sonderzahlung bestanden hat.

Bitte wenden Sie sich an das LBV NRW, wenn Sie bereits eine vergleichbare Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) für das Jahr 2023 von einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst/einem anderen Dienstherrn erhalten haben. Es gehört zu Ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten, auf (mögliche) Zuvielzahlungen hinzuweisen.

Sowohl die einmalige Inflationsausgleichsprämie als auch die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen stellen Arbeitseinkommen nach § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) dar und sind entsprechend pfändbar.