FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den neuen Altersgrenzen

  • Die allgemeine Regelaltersgrenze wird schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben; Hochschullehrer erreichen dann die Regelaltersgrenze mit dem Ende des Semesters in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

  • Lehrkräfte an Schulen treten dann mit Ablauf des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

  • Für verbeamtete Personen im Vollzugsbereich der Polizei und Justiz verbleibt es bei den bisherigen Regelaltersgrenzen.

  • Verbeamtete Personen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für verbeamtete Personen, die nach dem 31.12.1967 und vor dem 01.01.1971 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1971 gilt dann die Altersgrenze von 61 Jahren. 

Nein, es ist nach wie vor möglich auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Dies kann aber zur Folge haben, dass ein Versorgungsabschlag bis zu 14,40 v. H. erhoben wird.

Nein. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, wegen Schwerbehinderung auf Antrag mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu treten. Dies kann zur Folge haben, dass ein Versorgungsabschlag bis zu 10,80 v. H. erhoben wird.

Ja, die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Versorgung ist auf das 65. Lebensjahr angehoben worden.

Für die Versetzungen ist den Ruhestand wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze, der Geburtsjahrgänge 1951 bis 1964,  sind Übergangsregelungen festgeschrieben. Aus der Übersicht „ Hinweise zur Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Altersgrenze“ kann das  schrittweise Ansteigen der Altersgrenze ersehen werden.

Nein. Eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist erst ab dem 65. Lebensjahr möglich. Eine Berechnung, ob die 45 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.

Ja, jedoch ist eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne die Erhebung eines Versorgungsabschlages ist erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres und einer zu berücksichtigenden Gesamtdienstzeit von 40 Jahren oder ab Vollendung des 63. Lebensjahres und einer vorliegenden Schwerbehinderung möglich. Eine Berechnung, ob die 40 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.

Bei einer Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt darüber hinaus nicht gemindert, wenn die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles erfolgte.

Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten zählen Beamtendienstzeiten, Wehrdienstzeiten, Zeiten in einem  privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes, Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung ohne Zeiten für die Pflichtbeiträge erstattet wurden oder der Arbeitslosigkeit, zugeordnete Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, sowie Pflegezeiten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt.