Hinweise für geringfügig Beschäftigte

Wenn Sie eine kurzfristige Beschäftigung haben, müssen Sie keine Beiträge in die gesetzliche Kranken-, Pflege, -Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Laufe eines Kalenderjahres befristet:

  • auf nicht mehr als drei Monate oder

  • auf insgesamt 70 Arbeitstage.

Dabei muss die Befristung im Voraus vertraglich bestimmt sein oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben (zum Beispiel Saisonarbeit).

Außerdem muss die Beschäftigung für Sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Sie dürfen diese Beschäftigung auch nicht bei Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausüben. Wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten (zum Beispiel Arbeitslosengeld) oder als Arbeitssuchender gemeldet sind, gilt Ihre befristete Beschäftigung nicht als kurzfristig.

Wenn Sie eine weitere Beschäftigung annehmen, teilen Sie das dem LBV bitte sofort mit. Wir müssen Ihre Sozialversicherungspflicht dann neu beurteilen.

Wenn Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen haben, werden diese zusammengerechnet. Sie sind sozialversicherungspflichtig, sobald zu erkennen ist, dass Sie innerhalb des Kalenderjahres die zeitliche Grenze überschreiten werden.

Diese Regeln gelten nicht für bestimmte Beschäftigungen, zum Beispiel im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende und Praktikanten)!

Wenn Sie nicht mehr als 538,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) pro Monat verdienen, und zwar regelmäßig und als vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt, haben Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit besonderen Regeln für die Sozialversicherung. Dabei zählen als Ihr Arbeitsentgelt zusätzlich zu Ihrem monatlichen Einkommen:

  • vertragliche Einmalzahlungen (zum Beispiel Jahressonderzahlung),

  • Teile der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (siehe bei den Hinweisen zur Zusatzversorgung (VBL)).

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, wird die 538,00 €-Grenze (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate für die eine Beschäftigung besteht.

Liegen Sie insgesamt unter der Einkommensgrenze von 538,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024), zahlt Ihr Arbeitgeber pauschal Beiträge zur Renten- und ggf. Krankenversicherung. Sie sind in einer geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, haben aber die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen. Sie sollten sich über die Auswirkungen unbedingt vorher bei Ihrer Krankenkasse oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) informieren.

Aus der Krankenversicherung haben Sie durch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Leistungsansprüche.

Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss grundsätzlich versteuert werden. Die Höhe der Steuern richtet sich nach Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Es ist auch möglich, dass Ihr Arbeitgeber eine pauschale Steuer in Höhe von 2 % für Ihr Arbeitsentgelt abführt (Pauschsteuer). Der pauschal versteuerte Lohn bleibt dann bei Ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. Es würde jedoch den Landeshaushalt zu sehr belasten, wenn das Land die Steuer übernähme. Daher kommt die pauschale Versteuerung nur in Betracht, wenn Sie sich verpflichten, die Pauschsteuer selber zu bezahlen. Sie müssen das LBV berechtigen, die Pauschsteuer mit Ihren Bezügen zu verrechnen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu an uns.

Wenn Sie eine weitere Beschäftigung annehmen, teilen Sie das dem LBV NRW bitte sofort mit. Wir müssen Ihre Sozialversicherungspflicht dann neu beurteilen.

Wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben und das Arbeitsentgelt insgesamt die Grenze von 538,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) überschreitet, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen der üblichen Beitragspflicht. Das gilt auch, wenn Sie bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben.

Diese Regeln gelten nicht für bestimmte Beschäftigungen, zum Beispiel im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende und Praktikanten)!

Wenn Sie nebenher eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (siehe oben) bei einem anderen Arbeitgeber haben, gelten für diese Beschäftigung die oben genannten Regeln für die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die Entgelte Ihrer Haupt- und Nebenbeschäftigung werden für die Sozialversicherungsbeiträge nicht zusammengerechnet.

Wenn Sie nebenher mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen haben, gelten nur für die zeitlich zuerst begonnene die Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Jede weitere Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Im Normalfall müssen Sie dann Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung - mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung - auch für die zweite und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung zahlen.