Hinweise für Studentinnen und Studenten

Ich studiere und arbeite nebenher. Welche Regeln zur Sozialversicherung gelten für mich?

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie Pflichtmitglied, wenn Sie neben Ihrem Studium eine Beschäftigung haben. Sofern es sich um eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung handelt, können Sie versicherungsfrei sein (siehe bei den entsprechenden Hinweisen).

In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Studierende grundsätzlich nicht versichert sein. Das gilt jedoch nur, solange Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für Ihre Nebenbeschäftigung dürfen Sie daher während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden aufwenden. In den Semesterferien darf Ihre Beschäftigung mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen, ohne dass Sie versicherungspflichtig werden. Auf die Höhe Ihres Arbeitsentgeltes kommt es nicht an.

Sie können versicherungspflichtig werden, wenn Sie durch regelmäßig anfallende Mehrarbeit, Konferenzteilnahmen u.ä. die Grenze von 20 Stunden für mehr als zwei Monate im Jahr überschreiten.

Durch bloße förmliche Einschreibung können Sie das Eintreten der Versicherungspflicht nicht verhindern. Sie müssen Ihr Studium ernsthaft betreiben. Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Studiums können zum Beispiel entstehen, wenn auf Grund Ihres Lebensalters, Ihrer hohen Semesterzahl (weit über Regelstudienzeit), Ihres Familienstandes (zum Beispiel Kindererziehung) oder Ihres Studienortes (weite Entfernung zum Beschäftigungsort) angenommen werden kann, dass Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch diese oder ähnliche Faktoren in Anspruch genommen werden.

Zweifel an der Ernsthaftigkeit Ihres Studiums können Sie durch Nachweise ausräumen: vollständiges Studienbuch, Nachweise über die Teilnahme an Prüfungen/Klausuren, über die Teilnahme an Vorlesungen, Tutorien, Seminaren, Arbeitsgruppen etc., entsprechende Bescheinigungen der Professoren/Tutoren, des Studentensekretariats sowie Bescheide von Behörden (BAföG-Amt, Krankenkasse etc.).

Besonderheiten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte:
 
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes für Beamte (zurzeit 41 Stunden).
 
Im Rahmen dieser wöchentlichen Arbeitszeit erteilen sie die gesetzlich festgelegte oder im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden. Die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehende Arbeitszeit gilt als Vor- und Nachbearbeitungszeit.
 
Die Umrechnung zur Ermittlung erfolgt wie folgt:
 
Vereinbarte Unterrichtsverpflichtung / Pflichtstunden der jeweiligen Schulform x 41.
 
Beispiel:
Beschäftigung mit 18 Stunden an einer Grundschule: 18/28x41 = 26,36 Wochenstunden
 
Hier ist die zulässige 20 Stunden-Grenze für Studenten überschritten und eine Berücksichtigung als Werkstudent nicht möglich.
 
Bei Berücksichtigung als Werkstudent ist zu beachten, dass die Vorlage von Studienbescheinigungen für den Zeitraum der Beschäftigung zwingend erforderlich ist.