FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinzuverdienst neben Ihrer Versorgung

Ruhensregelungen nach §§ 66, 67, 68 LBeamtVG NRW

Werden neben beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen erzielt oder weitere Versorgungsleistungen oder Renten nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften bezogen, kann dies vorübergehend oder dauerhaft zu einem teilweisen oder völligen Ruhen der Versorgung führen.


Alle Informationen zum Thema Hinzuverdienst neben Ihrer Versorgung haben wir für Sie in den Merkblättern zusammengestellt, die Sie unter "Versorgung / Ruhestand" finden.

  • Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und / oder Erwerbsersatzeinkommen (§66 LBeamtVG NRW)

  • Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 67 LBeamtVG NRW)

  • Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 68 LBeamtVG NRW)