Informationen zum Versorgungsausgleich

Eine Kürzung Ihrer Dienstbezüge erfolgt nicht. Erst nach Ihrem Eintritt in den Ruhestand sind Ihre Versorgungsbezüge auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu mindern.

Dies geschieht auch, wenn der geschiedene Ehegatte noch keine Rente erhält. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Versorgungsausgleich

Nein, der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag muss angepasst werden. Maßgebend für die Erhöhung ist grundsätzlich der Prozentsatz, um den Versorgungsbezüge nach dem Ende der Ehezeit allgemein erhöht werden. Individuelle Erhöhungen der Bezüge, z. B. durch Beförderung, wirken sich nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrages aus.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt die Anpassung entsprechend der tatsächlichen Erhöhung Ihres Ruhegehaltes. Zu der Anpassungssystematik finden Sie im Merkblatt Versorgungsausgleich Berechnungsbeispiele. Über die Änderung des Ausgleichsbetrages werden Sie vom LBV informiert

Das Familiengericht hat die Höhe des Ausgleiches rechtskräftig festgestellt. Das LBV ist nicht befugt, diese Entscheidung zu verändern.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Änderung der Entscheidung beim Familiengericht zu beantragen. In diesem Verfahren können individuelle Veränderungen (z. B. vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand) oder allgemeine Rechtsänderungen (z. B. Minderung der Sonderzahlung) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass das Familiengericht eine Änderung nur vornehmen kann, wenn sich eine wesentliche Abweichung vom früheren Ausgleichsbetrag ergibt. Wann eine Abweichung wesentlich ist und zu welchem Zeitpunkt Sie frühestens den Antrag stellen können, entnehmen Sie bitte dem Gesetzeswortlaut (§§ 51, 52 Versorgungsausgleichsgesetz i. V. m. §§ 225, 226 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - abgedruckt im Merkblatt Versorgungsausgleich).

Ja. Das LBV erhält vom Familiengericht nur die Entscheidung über den durchgeführten Versorgungsausgleich. Sie müssen daher über den Zeitpunkt der Rechtskraft Ihrer Ehescheidung gesondert informieren