Informationen zur Corona-Prämie im TV-L

Mit dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung und TV Corona-Sonderzahlung Forst) vom 29.11.2021 haben die Tarifparteien die Zahlung einer Corona-Prämie beschlossen.

Auf dieser Seite haben wir Ihnen eine Übersicht über alle Regelungen bzw. Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Prämie beträgt 1.300,00 € für Tarifbeschäftigte und 650,00 € für Auszubildende, Praktikanten nach TV Prakt-L und Studierende nach TVdS-L.

Wichtig: Die Prämie reduziert sich entsprechend der individuellen Teilzeit am Stichtag des 29.11.2021.

Sollte Ihr Beschäftigungsverhältnis am Stichtag geruht haben (z.B. bei Erwerbsminderungsrente) ist der letzte Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich, soweit in 2021 ein Anspruch auf Entgeltzahlung oder Entgeltersatzleistungen bestand.

Die Auszahlung erfolgt mit der Bezügezahlung im Februar 2022.

Die Corona-Prämie erhalten diejenigen, die am 29.11.2021 in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis standen, ein duales Studium nach TVdS-L oder ein Praktikum nach TV Prakt-L absolvieren und im Zeitraum vom 01.01. – 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten. Hierzu zählen auch Entgeltersatzleistungen wie z.B. Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.


Ausnahmen:

Beschäftigte die im Zeitraum 01.01. – 29.11.2021 an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatten, z.B. aufgrund Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub, Rente auf Zeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss (wird der Krankengeldzuschuss nur der Höhe nach nicht gezahlt, kann dieser Zeitraum trotzdem berücksichtigt werden) haben keinen Anspruch auf die Zahlung der Coronaprämie.

Die Corona-Prämie erhalten Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L und TV-Forst fallen und am 29.11.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Dazu gehören auch Beschäftigte im TV-L PKW Fahrer.
 
Außerdem erhalten Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit die Corona-Prämie, sofern das Ausbildungsverhältnis am 29.11.2021 bestand.

Für Personen, die am 29.11.2021 beschäftigt waren, besteht trotzdem Anspruch auf die Corona-Prämie solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte teilen Sie uns unbedingt mit, falls Sie Ihre Bankverbindung nach Ausscheiden geändert haben, damit wir Ihnen die Corona-Prämie auszahlen können.

Für Personen, die vor dem 29.11.2021 das Beschäftigungsverhältnis beendet haben, besteht dieser Anspruch nicht.

Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Corona-Prämie nur, wenn sie sich am 29.11.2021 in einem Praktikum nach Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) befanden.
 
Alle anderen Praktikanten haben keinen Anspruch auf die Corona-Prämie nach TV Corona-Sonderzahlung.

Studierende erhalten die Corona-Prämie nur, wenn sie sich am 29.11.2021 in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang nach Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) befanden.

Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte, sowie andere dual Studierende, haben keinen Anspruch auf die Corona-Prämie nach TV Corona-Sonderzahlung.

Die Corona-Prämie wirkt sich nicht auf die geringfügige Beschäftigung (450,00 €-Job) aus. Sie führt nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze.

Die Corona-Prämie wird für jedes anspruchsberechtigte Beschäftigungsverhältnis entsprechend der jeweiligen Teilzeit einzeln berechnet und ausgezahlt. Maßgeblich ist die Teilzeit am 29.11.2021.

Nein, die Prämie steht, soweit die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in voller Höhe zu.

Die Corona-Prämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) ist die Corona-Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einer Höhe von insg. 1.500,00 €. Die steuerfreie Corona-Prämie wird nicht auf der Lohnsteuererklärung ausgewiesen und muss auch nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Wenn in 2020 oder 2021 bereits eine oder mehrere nach § 3 Nr.11a EStG steuerfreie Corona-Prämien gezahlt wurden, reduzieren diese den Steuerfreibetrag. Insgesamt können nur 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

Beispiel:

Zahlung einer steuerfreien Corona-Prämie in 2020 iHv 1.200,00 €.
Die neue Corona-Prämie iHv 1.300,00 € kann nur noch bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 1.500,00 € steuerfrei gezahlt werden. Der Restbetrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig auszuzahlen.
Steuerfrei: 300,00 €
Steuerpflichtig: 1.000,00 €

Die Corona-Prämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.