Kindererziehungszeiten
In der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind, annähernd gleichwertig berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Beamtenverhältnis erfolgt durch Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt, wenn die Kindererziehung der verbeamteten Person zugeordnet ist.
Für jedes Kind werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt gezahlt werden, wenn keine Leistung dafür aus der Rentenversicherung zusteht.
Nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres werden als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt werden, wenn für den fraglichen Zeitraum kein Kindererziehungszuschlag zusteht. Dies wird in der Regel der Zeitraum vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes sein.
Bei einem Kind, das bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis geboren ist, ist die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) bis zu dem Tage ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet.
Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren sind, sind Zeiten einer Elternzeit / Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung nicht ruhegehaltfähig. Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird hierfür neben dem Ruhegehalt ein Kindererziehungszuschlag gewährt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem unten stehenden Merkblatt Elternzeit und Beamtenversorgung.
Für die Berechnung des Ruhegehaltes macht es keinen Unterschied, ob Sie Teilzeit in Elternzeit oder Teilzeit nach § 64 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) ausüben. Die Zeit ist in beiden Fällen entsprechend dem Umfang der Beschäftigung (z. B. zu 14 / 28) ruhegehaltfähig.
Der Zeitraum wird in beiden Fällen als Kindererziehungszeit berücksichtigt und es können Kindererziehungszuschläge gezahlt werden.
Nein. Die Kindererziehungszeiten sind in Ihrer Beamtenversorgung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ist für Sie damit ausgeschlossen.
Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Feststellung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erfolgen in der Beamtenversorgung bei Eintritt in den Ruhestand, wenn Kindererziehungszeiten erkennbar sind.
Gegebenenfalls werden Sie angeschrieben, wenn keine Zuordnung von Erziehungszeiten vorliegt.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt immer dann vor, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt.
Die überwiegende Erziehung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. In der Regel wird die Verteilung der Elternzeit / Erwerbstätigkeit zwischen den Elternteilen als Kriterium herangezogen.
Lassen sich danach die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Wann muss ich eine Zuordnungserklärung abgeben?
Sie brauchen nichts zu veranlassen, wenn die Zuordnung nach objektiven Gesichtspunkten (z. B. Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub) erfolgen soll.
Kindererziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden. Bei gemeinsamer Erziehung werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Dafür werden objektive Gesichtspunkte herangezogen, wie zum Beispiel die Verteilung der Erwerbstätigkeit zwischen den Eltern oder die Aufteilung, nach der die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Wenn sie eine andere Aufteilung der Kindererziehungszeiten wünschen, können die Eltern auch selber bestimmen, welche Anteile der Kindererziehungszeit wem zugeordnet werden sollen. Dies können Sie durch Abgabe einer Zuordnungserklärung regeln. Den Vordruck finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Diese kann grundsätzlich nur in zeitlichem Zusammenhang mit der Kindererziehung für künftige Kalendermonate abgegeben werden. Rückwirkend ist eine Zuordnung nur für bis zu zwei Kalendermonate möglich. Einmal durch Erklärung zugeordnete Erziehungszeiten können nur durch Abgabe einer neuen Erklärung und nur für die Zukunft korrigiert werden.
Die Abgabe einer Zuordnungserklärung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die überwiegenden Erziehungsanteile im Laufe eines Monats wechseln und diese Änderung bereits ab dem Ersten dieses Monats und nicht erst ab dem Ersten des Folgemonats berücksichtigt werden soll.