Mutterschaftsgeld / Elternzeit

Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Themen Mutterschaftsgeld und Elternzeit.

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist das Mutterschaftsgeld dort zu beantragen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten auf Antrag das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn.

Kontakt:
Bundesamt für soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Tel.: 0228 - 619 - 1888
Fax: 0228 - 619 - 1870

www.mutterschaftsgeld.de
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird vom LBV gezahlt. Für die Ermittlung der Zuschusshöhe und der Zahlungsdauer wird eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Krankenkasse benötigt. Bitte reichen Sie diese nach Erhalt beim LBV ein.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
 

  1. mit ihrem Kind,
 
  1. mit einem Kind, das in ihrem Haushalt lebt, weil die leiblichen Eltern beispielsweise gesundheitlich nicht in der  Lage sind, das Kind selbst zu betreuen,


    oder

     
  2. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.   
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
 
  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  • ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
 
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
 
Gesetzliche Grundlage: 
      Abschnitt 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit
 
Weitergehende Hinweise zur Elternzeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
 
Bitte beachten Sie:
Einzelheiten zur Elternzeit müssen mit der Personalabteilung der Beschäftigungsdienststelle besprochen werden.
 
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
 
Gesetzliche Grundlage:
      Abschnitt 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

 
Weitergehende Hinweise zum Elterngeld sowie einen Elterngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bitte beachten Sie:
Zur Beantragung von Elterngeld ist die Vorlage der Entgeltnachweise bzw. Bezügemitteilungen der letzten zwölf Abrechnungszeiträume erforderlich.
Bitte legen Sie diese der für Sie zuständigen Elterngeldstelle vor. Eine Entgeltbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld wird nicht ausgestellt.

Eine Bezügemitteilung wird nur erstellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag ändert. Die Angabe „Lfd. Nr.“ auf der Bezügemitteilung zeigt Ihnen, wie viele Mitteilungen Sie erhalten haben – weisen Sie Ihre Elterngeldstelle gegebenenfalls auf diesen Umstand hin.