Sonderinformationen zu Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit

Wie wirkt sich eine Altersteilzeitbeschäftigung auf die Höhe meiner Bezüge aus? Wie wirkt sich die sog. begrenzte Dienstfähigkeit auf die Höhe meiner Bezüge aus?

Rechtsgrundlage und Antragstellung

Die Möglichkeit, eine Altersteilzeit zu beantragen, haben nur Lehrerinnen und Lehrer und Professorinnen und Professoren sowie Beamtinnen und Beamte der Hochschulen.
Professorinnen und Professoren und Beamtinnen und Beamte der Hochschulen können eine Altersteilzeit beantragen, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde und keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen (§ 66 Landesbeamtengesetz NRW).
Abweichend davon müssen Lehrerinnen und Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Es besteht die Möglichkeit, die Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell durchzuführen.

Einen Antrag auf Altersteilzeit müssen Sie bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle stellen. Bei Ihrer Dienststelle erhalten Sie auch grundsätzliche Informationen zur Altersteilzeit.

Höhe der Bezüge bei Altersteilzeit 

Die Bezüge während der Altersteilzeit setzen sich aus Teilzeitbezügen und einem Zuschlag zusammen. Rechtsgrundlage für die Höhe der Besoldung bei Altersteilzeit sind §§ 8 und 70 Landesbesoldungsgesetz NRW. Während der gesamten Altersteilzeit bleibt die Höhe der Bezüge immer gleich, unabhängig davon, ob Sie sich gerade in einer Arbeits- oder Freistellungsphase befinden.

Der Zuschlag berechnet sich aus der Differenz der Netto-Besoldung, die Sie während der Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeit erhalten und bis zu 80 Prozent Ihrer fiktiven Netto-Besoldung.
Um die fiktiven Netto-Bezüge errechnen zu können, muss zunächst die fiktive Brutto-Besoldung ermittelt werden. Hierzu gehören ausschließlich:

  • das Grundgehalt

  • der Familienzuschlag

  • Amts- und Stellenzulagen

  • Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen

  • Überleitungs- und Ausgleichzulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen

Um aus der fiktiven Brutto-Besoldung die fiktive Netto-Besoldung zu ermitteln wird der Betrag um die nachstehenden Abzüge vermindert:

  • die gesetzliche Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse ohne Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen und sonstigen individuellen Merkmalen

  • einen Abzug des Solidaritätszuschlags, soweit anfallend

  • einen Abzug pauschal von 8 Prozent der Lohnsteuer (unabhängig, ob Kirchensteuerpflicht besteht)

Den Ausgleich zwischen 80 Prozent der fiktiven Netto-Besoldung und Ihren tatsächlichen Nettoteilzeitbezügen erhalten Sie dann als (Altersteilzeit-) Zuschlag.
 

Beispiel für 2023:

1. Berechnung der fiktiven Netto-Besoldung 

Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12)

5.092,00 EUR

Familienzuschlag Stufe 1 (Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst) 

152,68 EUR

fiktive Brutto-Besoldung

5.244,68 EUR

abzüglich der gesetzlichen Abzüge (hier: Steuerklasse III)

 

Lohnsteuer

750,83 EUR

pauschaler Abzug i.H.v. 8 % der Lohnsteuer

60,06 EUR

fiktive Netto-Besoldung

4.433,79 EUR

davon 80 % (Betrag 1)

3.547,03 EUR

 

2. Berechnung der arbeitszeitanteiligen tatsächlichen Netto-Besoldung

(Netto-Besoldung entsprechend der festgesetzten Arbeitsteilzeit; hier: 50 %)

Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12)

2.546,00 EUR

Familienzuschlag Stufe 1 (Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst)

76,34 EUR

Brutto-Besoldung

2.622,34 EUR

abzüglich der gesetzlichen Abzüge (hier: Steuerklasse III)

 

Lohnsteuer

74,66 EUR

Kirchensteuer

6,71 EUR

tatsächliche Netto-Besoldung (Betrag 2)

2540,97 EUR

 

3. Berechnung des Zuschlags

Betrag 1

Betrag 2

= Zuschlag

3.547,03 EUR 

– 2540,97 EUR 

= 1006,06 EUR

 

 

 

 

 

 

 

Der Zuschlag zur Altersteilzeit ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings kann es durch das erhöhte Einkommen zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen (sogenannter Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz).
Bei sonstigen Fragen zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit wenden Sie sich bitte mit Hilfe des Kontaktformulars direkt an die für die Zahlung Ihrer Bezüge zuständige Stelle des LBV NRW.

Was ist eine begrenzte Dienstfähigkeit und wie wirkt sie sich auf die Höhe meiner Besoldung aus?

Eine begrenzte Dienstfähigkeit soll Ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermeiden. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen kein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, und Sie Ihre Dienstpflichten des bisherigen Amtes noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Rechtsgrundlage dieser Regelung ist § 27 Beamtenstatusgesetz.
 
Rechtliche Grundlagen für die Höhe der Besoldung beim Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit sind die §§ 9 und 71 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land NRW.
 
Ihre Besoldung (=Bezüge) würde danach - wie bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung - zunächst im Umfang Ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gezahlt.

Die darüber hinaus gehenden Besoldungsansprüche wurden aktuell durch das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften geändert.
 
Zusätzlich zu den v.g. Teilzeitbezügen erhalten Sie stets einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen, die Sie bei Vollzeit erhalten würden und Ihren Teilzeitbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit.
 

Beispiel:

Bezüge, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würden = 3.000,- €.
 
Beschäftigungsumfang im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit = 70 %
Tatsächliche Teilzeitbezüge (70 % von 3.000,- €) = 2.100,- €
 
Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitbezügen = 900,- €
50 % davon = 450,- €
 
Teilzeitbezüge Gesamt: 2.100,- € + 450,- € = 2.550,- €.
 
 
Falls eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, deren Umfang geringer ist als bei der begrenzten Dienstfähigkeit, wird der Zuschlag anteilig gewährt. Diese geänderten Regelungen sind rückwirkend ab 01.01.2021 in Kraft getreten.

Die Besoldung der Bezüge empfangenden Personen, die begrenzt dienstfähig sind, werden von Amts wegen und so schnell wie möglich auf Grundlage der Änderungen umgestellt. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen.
 
Grundsätzliche Informationen zur begrenzten Dienstfähigkeit (z. B. allgemeine Anspruchsvoraussetzungen) erhalten Sie bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle.