Steuernachzahlungen aufgrund gesetzlicher Änderungen ab dem 01.01.2023

 

Mit der Abrechnung für den Monat April (Beamte) bzw. den Monat März (Tarifbeschäftigte) werden rückwirkend zum 01.01.2023 folgende gesetzliche Änderungen umgesetzt, die in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen führen:

 

  • Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von bisher 10.347 EUR auf 10.908 EUR
  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR
    • Hinweis für Versorgungsbezüge: Hier erfolgt keine Änderung des Werbungskostenpauschbetrages. Dieser beträgt weiterhin 102 EUR.
  • Erhöhung der Freigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlags: Bis zu einer Gesamtjahreslohnsteuer von 17.543 EUR (bzw. 35.086 EUR bei Eheleuten / Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

 

Die erhöhten steuerlichen Frei- bzw. Pauschbeträge werden automatisch rückwirkend zum 01.01.2023 berücksichtigt.
Sie müssen diesbezüglich nichts weiter veranlassen.

  • Tarifbeschäftigte: Auf Ihrer Entgeltabrechnung für den Monat März finden Sie eine Rückrechnung für den Monat Januar 2023.
  • Verbeamtete Personen: Hier erfolgt eine Rückrechnung für die Monate Januar und Februar 2023.

In den anderen Monaten sind die oben genannten Änderungen bereits berücksichtigt.

 

Sofern Ihnen im vergangenen Abrechnungsmonat Bezügemitteilungen bzw. Entgeltabrechnungen mit einer entsprechenden Rückrechnung zugegangen sind, wurden die gesetzlichen Änderungen darin bereits berücksichtigt.