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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Versorgungsrechner
Die von Ihnen eingegebenen Daten werden vom System nicht gespeichert und stehen nach Verlassen des Programms nicht mehr zur Verfügung.
Die Daten haben keinerlei Personenbezug (Name, Personalnummer, Anschrift, Dienststelle etc.).
Die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten können dem Schlüsselkatalog entnommen werden.
Wurde die regelmäßige Dienstzeit bis auf die gesetzliche Mutterschutzfrist nicht unterbrochen und lag immer Vollbeschäftigung vor, muss die Dienstzeit durchgehend mit dem Schlüssel 0602 eingegeben werden.
Kindererziehungszeiten die außerhalb des Beamtenverhältnisses liegen, finden keine Berücksichtigung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Diese sind grundsätzlich als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Folglich müssen die Zeiten der Erziehung auch nicht im Versorgungsrechner eingetragen werden.
Wurden die Kinder vor dem 01.01.1992 und innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonates voll ruhegehaltfähig. Zur Buchung ist der Dienstzeitenschlüssel 0657 vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats zu verwenden. Für Beurlaubungen darüber hinaus ist der Schlüssel 0613 zu verwenden.
Für nach dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist bei Beurlaubungen nach Beendigung der Mutterschutzfrist ebenfalls der Dienstzeitenschlüssel 0613 zu verwenden.
Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Kinder gegeben sind, werden diese als Unterschiedsbetrag (Familienzuschlag) neben dem Ruhegehalt gezahlt, so wie dies auch bei den Dienstbezügen der Fall ist.
Um Ihre Teilzeitbeschäftigung korrekt eingeben zu können, benötigen Sie den Zeitraum und den genehmigten Umfang im Verhältnis zu der regelmäßigen Arbeitszeit (z. B. 14 / 28 oder 20,50 /41).
Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchgehend vollzeitbeschäftigt waren, tragen Sie nur den Beginn und das Ende ihrer Altersteilzeit und den dazugehörigen Schlüssel (0616- Altersteilzeit im Teilzeitmodell oder 0617- im Blockmodell) ein. Das Feld „Teilzeitbruch“ lassen Sie leer.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung der letzten fünf Jahre vor Beginn einer Altersteilzeit benötigen Sie einen Durchschnittswert Ihrer wöchentlichen Stundenzahl, den Sie bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle erfragen können. Diesen Durchschnittswert tragen Sie in das erste Feld „Teilzeitbruch“ ein. In das zweite Feld tragen Sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum ein.
Der Versorgungsrechner berücksichtigt dann automatisch 8 / 10 bzw. 9 / 10 der Altersteilzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (lag der Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2013, erfolgt eine Anrechnung mit 9 / 10, eine danach begonnene Altersteilzeit wird mit 8 / 10 angerechnet).
Ruhegehaltfähig sind zurückgelegte Dienst- und Vordienstzeiten. Grundsätzlich sind von Amtswegen Wehr- / Zivildienst und im Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Weitere Zeiten (z. B. Ausbildung / Studium, hauptberufliche und / oder förderliche Zeiten etc.) können ohne Antragserfordernis als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Genauere Informationen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten (§§ 9 - 11 LBeamtVG) können dem Merkblatt Ruhegehalt unten auf dieser Seite entnommen werden.
Das Übergangsrecht kommt für die Beamtenverhältnisse in Betracht die vor dem 01.01.1992 begonnen haben. Es wird maschinell geprüft, ob unter Berücksichtigung der Kriterien des Übergangsrechts ein höherer Ruhegehaltssatz ermittelt werden kann als bei Anwendung der aktuellen Rechtslage.
Dabei muss vor allem beachtet werden, dass die Studienzeit im Umfang der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit manuell im Versorgungsrechner zu begrenzen ist. Es erfolgt keine automatische Begrenzung durch das Programm.
Ein Versorgungsabschlag ist zu erheben, wenn
die Antragsaltersgrenze (ab 63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr im Vollzugsdienst) in Anspruch genommen wird,
die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt,
die Versetzung in den Ruhestand vor dem 63. Lebensjahr bei vorliegender Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) erfolgt
Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v. H. (taggenaue Berechnung). Das ermittelte Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz gekürzt.
Hier finden Sie Hinweise bei Versetzung in den Ruhestand.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:
das volle Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
der Familienzuschlag der Stufe 1,
zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z. B. Amtszulagen, Strukturzulagen, Polizei- / Justizvollzugszulagen etc.).