Das Familiengericht hat die Höhe des Ausgleiches rechtskräftig festgestellt. Das LBV NRW ist nicht befugt, diese Entscheidung zu verändern.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Änderung der Entscheidung beim Familiengericht zu beantragen. In diesem Verfahren können individuelle Veränderungen (z. B. vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand) oder allgemeine Rechtsänderungen (z. B. Minderung der Sonderzahlung) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass das Familiengericht eine Änderung nur vornehmen kann, wenn sich eine wesentliche Abweichung vom früheren Ausgleichsbetrag ergibt.
Wann eine Abweichung wesentlich ist und zu welchem Zeitpunkt Sie frühestens den Antrag stellen können, entnehmen Sie bitte dem Gesetzeswortlaut (§§ 51, 52 Versorgungsausgleichsgesetz i. V. m. §§ 225, 226 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - abgedruckt im Merkblatt Versorgungsausgleich).