Fragen rund um die Steuerabzugsmerkmale

Hier haben wir für Sie wichtige Fragen zu den Steuerabzugsmerkmalen wie Steuerklassen, Freibeträge etc. zusammen gestellt. Weiterführende Informationen finden Sie im Download- Bereich.

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort.
Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (III / V oder IV / IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie hier.
Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.
Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt übrigens nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst, da es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine Art „Vorauszahlung“ auf die zu erwartende Jahreseinkommensteuer handelt.

Anstelle der Steuerklassenkombinationen III / V können Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren bei Steuerklasse IV / IV wählen.
Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, damit bei Verheirateten / eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als unbedingt notwendig. Beantragt wird das Faktorverfahren beim Finanzamt und kann auch nur von diesem als ELStAM gebildet werden. Der Faktor muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4.608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV / IV beträgt 4.727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4.342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (4.342 Euro : 4.727 Euro =) 0,918.
Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4.608 Euro x 0,918 = 4.230 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4.339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.492 Euro und bei Steuerklasse V für B 2.071 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 3.563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.

Ja, Sie können einmal im Kalenderjahr bei Ihrem Finanzamt Ihre Steuerklasse ändern lassen. Die Änderung kann immer nur für die Zukunft erfolgen. Den Antrag auf die Änderung müssen Sie bis spätestens 30. November des Kalenderjahres stellen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten/Lebenspartner gilt auch als Steuerklassenwechsel.

Nein.
Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, die beide berufstätig sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III oder IV/IV mit Faktor wählen.
Im Kalenderjahr kann grundsätzlich nur ein Steuerklassenwechsel beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag für das laufende Kalenderjahr kann nur bis zum 30.11. gestellt werden.
Ein weiterer Steuerklassenwechsel kann nur beantragt werden, weil ein verheirateter oder verpartnerter Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten / Lebenspartner auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen worden ist. Die Reduzierung der Arbeitszeit rechtfertigt dagegen keinen erneuten Steuerklassenwechsel.

Durch die Bildung eines Freibetrags als ELStAM ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Die Freibeträge müssen jedes Jahr neu beantragt werden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Für Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Mindestvorsorgepauschale 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale grundsätzlich der Summe aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil ohne Beitragsteile für das Krankengeld) sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (auch für Kinder und den   nicht erwerbstätigen Ehegatten/Lebenspartner) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen.
     

  • Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen. 
     

  • Folgende Sonderausgaben:
    - Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner
    - auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten/dauernde Lasten
    - gezahlte Kirchensteuer
    - Kinderbetreuungskosten (2/3 der Aufwendungen für Kinder bis 14 Jahre, höchstens 4.000 €
    - Aufwendungen für eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr
    - Schulgeld an Ersatzschulen für Kinder mit bis 30 % des Entgelts, höchstens 5.000,- €
    - Zuwendungden (Spenden und Mitgliedsbeiträge), soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € übersteigen.
     

  • Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen:
    - z. B. Krankheitskosten
    - Unterhaltsaufwendungen
    - Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (wegen auswärtiger Unterbringung)
    - Pauschbeträge für behinderte Menschen oder Hinterbliebene
    - Steuerermäßigung nach § 35a EStG
    - negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten

Freibeträge für Kinder, wenn kein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf vergleichbare Leistungen besteht

Ein Freibetrags für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur gebildet nur gestellt werden, wenn die Aufwendungen den Betrag von 600,- € übersteigen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).

  • Für die Eintragung des Freibetrags bei Steuerklasse VI, der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen sowie der Steuermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die Antragsgrenze nicht.

  • Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenze von 10.700 € bei der Einzelveranlagung oder von 20.200 € bei der Zusammenveranlagung überschritten wird.

  • Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als ELStAM gebildet oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.

Die Gemeinde (Meldebehörde) übermittelt an das Bundeszentralamt für Steuern Daten zu folgenden Ereignissen, die zu einer automatisierten Änderung der Steuerabzugsmerkmale führen:

  • Kirchenein- oder Kirchenaustritt

  • Eheschließung

  • Geburt, Adoption oder Tod

Alle weiteren Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen auf Antrag beim Finanzamt, z. B:

  • Änderung der Steuerklasse z. B. bei Ehegatten / Lebenspartnern von der Kombination IV/IV auf III/V und umgekehrt

  • Steuerklasse III, wenn nicht beide Ehegatten / Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. der andere Ehegatte / Lebenspartner hat seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, aber in einem anderen Land der EU bzw. innerhalb des europ. Wirtschaftsraums

  • alle Kinder (die nicht von der Meldebehörde übermittelt werden), auch Auslandskinder und Pflegekinder

  • Freibeträge

  • Pauschbeträge für behinderte Menschen (im Erstjahr oder bei Änderungen)

Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der Finanzämter immer nach dem aktuellen Wohnort. Sollten Sie Ihr zuständiges Finanzamt nicht kennen, können Sie sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern informieren: unter www.bzst.de auf der rechten Seite unter „Online-Dienste“ gibt es die „Finanzamtssuche“ hier.
Wohnen Sie im Ausland, dann wenden Sie sich bitte an unser Betriebsstätten-Finanzamt Düsseldorf-Süd.

Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Die als Kinderfreibetrag gebildeten ELStAM, führen nicht automatisch zur Zahlung des Kindergeldes; dieses ist gesondert zu beantragen.

Änderungen der Steuermerkmale/Freibeträge werden von der Finanzverwaltung ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Die Änderungen werden dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt.
Wird der Antrag jedoch im Januar eines Jahres gestellt, so erfolgt die Bildung mit Wirkung ab 1. Januar des Jahres. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich.

Ja, bitte informieren Sie schriftlich Ihren neuen Hauptarbeitgeber und gleichzeitig Ihrem neuen Nebenarbeitgeber, damit die entsprechenden Meldungen an die ELStAM-Datenbank rechtzeitig erfolgen können.

Nach dem für die Steuerklasse V entwickelten Tarif wird als Lohnsteuer grundsätzlich der Betrag erhoben, der sich ergibt, wenn von der für den gemeinsamen Arbeitslohn beider Ehegatten / Lebenspartner geschuldeten Lohnsteuer die vom Ehegatten / Lebenspartner mit der Steuerklasse III entrichtete Lohnsteuer abgezogen wird.
Da den Arbeitgebern der Ehegatten / Lebenspartner jeweils nur der von ihnen selbst ausgezahlte Arbeitslohn bekannt ist, nicht aber der Arbeitslohn beider Ehegatten / Lebenspartner, wird bei der Bemessung der Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V von einer gesetzlichen Fiktion ausgegangen. Danach wird unterstellt, dass der Arbeitslohnanteil des Ehegatten / Lebenspartners mit der Steuerklasse V 40% des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt.
Trifft dieses Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander zu, so entspricht idealerweise die während des Jahres insgesamt einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr.
Ist der Arbeitslohnanteil des geringer verdienenden Ehegatten / Lebenspartner aber weniger als 40% des gemeinsamen Arbeitslohns beider Ehegatten / Lebenspartner, so ist der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V nicht ausreichend. Das Finanzamt muss daher den fehlenden Steuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Festsetzung einer Einkommensteuernachzahlung nacherheben.
Ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse im Folgejahr nicht wesentlich ändern, so setzt das Finanzamt zur Vermeidung einer künftigen Nachzahlung auch Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) fest.

Das LBV NRW ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Lohnsteuerdaten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzämter zu übertragen. Damit Sie wissen, welche Beträge vom LBV NRW elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie nach den Jahresabschlussarbeiten schnellstmöglich und ohne weitere Aufforderung eine entsprechende Aufstellung dieser Daten (Lohnsteuerbescheinigung).
Die maschinell erstellten Lohnsteuerbescheinigungen werden dem LBV NRW aus steuerrechtlichen Gründen erst nach Zahlung der Januarbezüge zentral zur Verfügung gestellt. Wir bitten daher von mündlichen oder schriftlichen Rückfragen bis Ende Februar abzusehen, zumal eine Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzämter i. d. R. auch erst ab März möglich ist.
Beenden Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Land während des Jahres, übermitteln wir Ende Januar des Folgejahres die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt. Den Ausdruck Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Unterlagen erhalten Sie dann auch erst im darauffolgenden Jahr.