Paragraphen und Waage der Justizia

Rückgriff UVG

Seit dem 01.07.2019 ist das Landesamt für Finanzen NRW zuständig für den Rückgriff nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts für Kinder alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). Sie gliedert sich in die Bereiche Eingangssachbearbeitung, Heranziehung und Vollstreckung.

Seit dem 01.07.2019 ist die Abteilung UVG zuständig für den Rückgriff nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts für Kinder alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). Sie gliedert sich in die Bereiche Eingangssachbearbeitung, Heranziehung und Vollstreckung.
 
In der Eingangssachbearbeitung gehen die Fälle, die durch die Kommunen übermittelt werden, über ein webbasiertes Verfahren ein. Die Eingangssachbearbeitung prüft die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen nach. Gegebenenfalls ermittelt sie fehlende Anschriften. Weiterhin versendet sie die Rechtswahrungsanzeige an den barunterhaltspflichtigen Elternteil, legt eine Akte an und leitet den Fall an die Heranziehung weiter.
 
Die Heranziehung ermittelt das unterhaltsrelevante Einkommen und führt eine Unterhaltsberechnung durch. Ebenso versucht sie im Rahmen des Forderungsmanagements eine einvernehmliche Lösung mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil herbeizuführen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, leitet sie ein gerichtliches Unterhaltsfestsetzungsverfahren ein.
 
In der Vollstreckung wird der festgesetzte Unterhaltsanspruch beigetrieben.
Da es sich bei der nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsforderung um eine privatrechtliche Forderung handelt, richtet sich die Vollstreckung grundsätzlich nach der Zivilprozessordnung.
Allerdings besteht in NRW die Möglichkeit auch privatrechtliche Forderungen nach § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW öffentlich-rechtlich zu vollstrecken.