Wohnsitz im Ausland? Was muss ich beim Lohnsteuerabzug beachten?
Wann unterliege ich noch der deutschen Lohnsteuer?
Unterhält eine arbeitnehmende Person keinen Wohnsitz in Deutschland, bezieht jedoch im Inland Arbeitslohn, ist sie beschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen unterliegen nur die inländischen Einnahmen der deutschen Steuerpflicht, z. B. die Bezüge vom LBV NRW. Beschränkt steuerpflichtige Personen werden in die Steuerklasse I eingereiht (Rechtsgrundlage § 38b Abs.1 S.2 Nr.1 b) Einkommensteuergesetz-EStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine im Ausland ansässige arbeitnehmende Person auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft werden. Dies bewirkt, dass familiengerechte Besteuerungsmerkmale berücksichtigt werden (z. B. Steuerklasse III, Kinder). Gleichzeitig ist sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen im Ausland ansässige Arbeitnehmende, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und in ihrer Person weitere Voraussetzungen erfüllen. Auch in diesen Fällen können familienbezogene Vergünstigungen gewährt werden (z. B. Steuerklasse III, Kinder).
Was muss ich für meinen Lohnsteuerabzug vorlegen?
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit: Teilnahme am ELStAM-Verfahren
Seit dem 01.01.2020 nehmen Personen mit ausländischem Wohnsitz (beschränkt Steuerpflichtige) grundsätzlich am elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale-Verfahren (ELStAM-Verfahren) teil. Voraussetzung für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer (IdNr). Die Beantragung erfolgt mit dem „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (für Landesbedienstete / verbeamtete Personen des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd).
Möglichkeit: keine Teilnahme am ELStAM-Verfahren
Die Einbindung in das am ELStAM-Verfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn
• ein Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt werden soll
• der Arbeitslohn aufgrund einer Grenzpendlerregelung (z. B. Belgien) gemindert bzw. begrenzt (z. B. Schweiz) wird
• der Arbeitslohn nach den Regelungen des DBA auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird oder
• die arbeitnehmende Person auf Antrag (erweitert) unbeschränkt steuerpflichtig ist (z. B. Steuerklasse 1 bis 5 greift)
Liegen eine der oben genannten Voraussetzungen vor, ist bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (für Landesbedienstete / verbeamtete Personen des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd) einer der folgenden Anträge zu stellen:
„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 20xx für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmende“
„Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmende für das Kalenderjahr 20xx“ (Anlage Grenzpendelnde)
„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 201x bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Beziehende von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
„Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmende auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“